Auflagen zur Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität

Planung und Einbau von Ladestationen in Gebäuden

Für den Ausbau der Elektromobilität gelten planerische und technische Auflagen. Sie sollen garantieren, dass zukünftig Ladestationen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und sich Elektroautos sicher und effizient aufladen lassen. Planerische Auflagen resultieren aus dem GEIG, dem Gebäude Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz. Die DIN VDE 0100-722 (Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Stromversorgung von Elektrofahrzeugen; Deutsche Übernahme HD 60364-7-722:201) liefert die technischen Auflagen.

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Planerische Auflagen für die Elektromobilität

Das Gebäude Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wurde 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und regelt den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich. Es hat zum Ziel, die Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland auszubauen und den Zugang zu Lademöglichkeiten zu erleichtern. Das Gesetz bestimmt, dass bei Wohn- und Nichtwohngebäuden eine Mindestanzahl an Ladestationen für Elektroautos, also Ladesäulen bzw. Ladepunkte, eingeplant werden. Zum 1. Januar 2025 wurde das GEIG nachjustiert, und es wird ab 2027 noch einmal verschärft. Derzeit bestehen folgende Auflagen:

Nichtwohngebäude

⦁ Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen benötigen mindestens eine Ladestation.
⦁ Bei neu gebauten Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen muss mindestens eine Ladestation errichtet und für jeden dritten Stellplatz die Ladeinfrastruktur vorbereitet werden. Dabei müssen vorbereitend Schutzrohre (Leerrohre) für Elektrokabel verlegt werden, um jederzeit die einfache Nachrüstung einer Ladestation zu ermöglichen.
⦁ Bei einer Sanierung von Nichtwohngebäuden ist ab zehn Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt und die vorbereitende Leitungsinfrastruktur für jeden fünften Stellplatz vorzusehen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die ihre Gebäude selbst nutzen, sind von der Regelung ausgenommen.

Wohngebäude  

Beim Neubau von Wohngebäuden mit fünf oder mehr Stellplätzen und bei der Sanierung von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplatzen muss für jeden Stellplatz eine vorbereitende Infrastruktur geplant werden.

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Technische Auflagen zur Montage einer Ladestation

Um rechtliche oder technische Probleme zu vermeiden und um die Lademöglichkeiten an Gebäuden optimal zu gestalten, sollte man sich frühzeitig mit den Anforderungen auseinandersetzen: Grundsätzlich sind beim Betrieb von Ladestationen für Elektroautos bestimmte elektrotechnische Voraussetzungen erforderlich. Dazu zählt ein geeigneter Stromanschluss. In der Regel, je nach im Auto verbautem Ladegerät, braucht eine Ladestation einen dreiphasigen Wechselstromanschluss mit einer Netzspannung von 230/400 Volt und eine Ladeleistung von 11 kW, bzw. einer Stromstärke von 16 Ampere. Neuere Technologien bedürfen auf einer Leistung von 22kW, bzw. eine Stromstärke von 32 Ampere. Für die Installation gilt die DIN VDE 0100-722. Demnach benötigt jede Ladestation einen eigenen Stromkreislauf, der nicht mit anderen Verbrauchern kombiniert werden darf. Zudem muss ein Fehlerstromschalter (RCD) installiert sein, der zur installierten Ladeleistung und zur Art des Stromes passt: So ist mindestens ein FI-Schutzschalter Typ A erforderlich, wenn in die Ladestation eine Gleichfehlerstromerkennung integriert ist. Ist dieser nicht eingebaut, braucht es einen FI-Schutzschalter vom Typ B. Die Vorgaben der DIN regeln weitere Schutzmaßnahmen, wie etwa die Anforderungen an passende und zugelassene Steckersysteme, den Einbau eines Schutzleiters (PE) und den Einbau eines Leitungsschutzschalters zur automatischen Abschaltung des Stromes bei z.B. Überhitzung oder Fehlerströmen. Bei der Montage mehrerer Ladestationen gilt es, die Netzkapazitäten zu beachten und Netzüberlastungen mit einem Lastmanagementsystem zu verhindern.


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