Eine Sicherheits-
oder Notbeleuchtung zeigt Rettungswege an, beleuchtet
den Fluchtweg sowie Rettungs- und Sicherheitszeichen. Als
Antipanikbeleuchtung sorgt sie zudem für eine bessere Orientierung
im Raum. Sie ist in öffentlich zugänglichen Räumen und in Räumen
mit sensiblen Nutzungen gefordert, zum Beispiel Schulen,
Krankenhäusern, Hotels, Flughäfen und Bahnhöfen, in Wohnräumen für
schutzbedürftige Personen wie Menschen mit Behinderungen sowie in
Arbeitsräumen mit erhöhtem Gefahrenrisiko. Für die Planung von
Sicherheitsbeleuchtung gilt die DIN EN 1838 Angewandte
Lichttechnik – Notbeleuchtung.
Gallerie
Rettungszeichen zusätzlich zur Raumbeleuchtung
Bild: Urte Schmidt, Berlin
01|07
Die Position eines Rettungszeichens ergibt sich aus Augenhöhe und Distanz des Betrachtenden, der maximalen Montagehöhe (zwischen zwei und drei Metern ab Oberkante Fußboden, sowie dem damit verbundenen Betrachtungswinkel, der maximal 20° betragen darf.
Bild: Rosa Grewe, Berlin; Gregor Häberle, Tettnang
02|07
Die Größe des Rettungszeichens ergibt sich aus der Betrachtungsentfernung, geteilt durch 100.
Bild: Rosa Grewe, Berlin; Gregor Häberle, Tettnang
03|07
Die Mindestbeleuchtungsstärke in der Mitte des Rettungsweges muss 1 lx betragen, gemessen zwanzig Zentimeter über dem Fußboden.
Bild: Rosa Grewe, Berlin; Gregor Häberle, Tettnang
04|07
Um Blendungen zu vermeiden gilt für den Blickbereich eine maximale Lichtstärke.
Bild: Rosa Grewe, Berlin; Gregor Häberle, Tettnang
05|07
Das gilt auch für Notleuchten an der Decke.
Bild: Rosa Grewe, Berlin; Gregor Häberle, Tettnang
06|07
Die Tabelle zeigt die Anforderungen an Beleuchtungsstärke, Betriebsdauer und Umschaltzeit bei einer Notbeleuchtung.
Bild: Gregor Häberle, Tettnang
07|07
Rettungszeichen
Von außen oder innen beleuchtete Rettungszeichen sollen bei
Gefahr Fluchtwege, Fluchttüren und andere Notausgänge anzeigen. Sie
müssen in einer Höhe zwischen zwei und drei Metern über dem
Fußboden an Wänden und über Notausgängen montiert sein. Der
Betrachtungswinkel einer Person zum Rettungszeichen darf ab
Betreten des Fluchtwegs maximal 20° betragen. Das notwendige
Höhenmaß des Zeichens selbst lässt sich ermitteln, indem die
Betrachtungsdistanz durch 100 dividiert wird.
Wegausleuchtung
Für die Ausleuchtung von Fluchtwegen gibt es verpflichtende
Mindestbeleuchtungsstärken, die zwanzig Zentimeter über dem
Fußboden gemessen werden. Dabei gilt für bis zu zwei Meter breite
Fluchtwege, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 1 lx betragen
muss und in der Mitte des Weges mindestens
die halbe Wegbreite ausleuchtet. Verbleibende
Randbereiche haben dann maximal ein Viertel Wegbreite und
unterliegen, entgegen früherer DIN-Vorgaben (vor 03/2025), keiner
Mindestbeleuchtungsstärke. Bei mehr als zwei Meter breiten
Fluchtwegen können 0,5 m breite Randbereiche ausgenommen
werden.
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Rettungszeichen zusätzlich zur Raumbeleuchtung
Bild: Urte Schmidt, Berlin
01|07
Die Position eines Rettungszeichens ergibt sich aus Augenhöhe und Distanz des Betrachtenden, der maximalen Montagehöhe (zwischen zwei und drei Metern ab Oberkante Fußboden, sowie dem damit verbundenen Betrachtungswinkel, der maximal 20° betragen darf.
Bild: Rosa Grewe, Berlin; Gregor Häberle, Tettnang
02|07
Die Größe des Rettungszeichens ergibt sich aus der Betrachtungsentfernung, geteilt durch 100.
Bild: Rosa Grewe, Berlin; Gregor Häberle, Tettnang
03|07
Die Mindestbeleuchtungsstärke in der Mitte des Rettungsweges muss 1 lx betragen, gemessen zwanzig Zentimeter über dem Fußboden.
Bild: Rosa Grewe, Berlin; Gregor Häberle, Tettnang
04|07
Um Blendungen zu vermeiden gilt für den Blickbereich eine maximale Lichtstärke.
Bild: Rosa Grewe, Berlin; Gregor Häberle, Tettnang
05|07
Das gilt auch für Notleuchten an der Decke.
Bild: Rosa Grewe, Berlin; Gregor Häberle, Tettnang
06|07
Die Tabelle zeigt die Anforderungen an Beleuchtungsstärke, Betriebsdauer und Umschaltzeit bei einer Notbeleuchtung.
Bild: Gregor Häberle, Tettnang
07|07
Lichtstärke
Notbeleuchtungen dürfen nicht blenden, damit Hindernisse sicher
erkannt werden. Daher gelten im Blickbereich zwischen 60° und 90°
Grenzwerte für die maximale Lichtstärke in Abhängigkeit der
Befestigungshöhe. Das bezieht sich auf horizontale Fluchtwege wie
Flure. Bei anderen Rettungswegen wie Treppen oder Leitern, bei
denen sich die Blickperspektive ändert, gilt eine maximale
Lichtstärke für alle Richtungen, um Blendungen jederzeit zu
vermeiden. Zudem müssen Hindernisse bis zwei Meter über der
Bodenfläche beleuchtet sein.
Zeiträume für Notbeleuchtungen
Die Betriebsdauer der Notbeleuchtung muss
mindestens eine Stunde betragen. Für Fluchtwege gilt
im Allgemeinen, dass innerhalb von fünf Sekunden 50%, innerhalb
einer Minute 100% der geforderten Beleuchtungsstärke erreicht sein
müssen. Darüber hinaus gelten für unterschiedliche Räume je nach
Nutzung verschiedene Betriebsdauern von einer oder drei Stunden und
Zeiträume ab 0,5 Sekunden, innerhalb derer eine geforderte
Beleuchtungsstärke sichergestellt werden muss. Die
Mindestbeleuchtungsstärke von Notleuchten ist von der Nutzung der
Gebäude abhängig.
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Rettungszeichen zusätzlich zur Raumbeleuchtung
Bild: Urte Schmidt, Berlin
01|07
Die Position eines Rettungszeichens ergibt sich aus Augenhöhe und Distanz des Betrachtenden, der maximalen Montagehöhe (zwischen zwei und drei Metern ab Oberkante Fußboden, sowie dem damit verbundenen Betrachtungswinkel, der maximal 20° betragen darf.
Bild: Rosa Grewe, Berlin; Gregor Häberle, Tettnang
02|07
Die Größe des Rettungszeichens ergibt sich aus der Betrachtungsentfernung, geteilt durch 100.
Bild: Rosa Grewe, Berlin; Gregor Häberle, Tettnang
03|07
Die Mindestbeleuchtungsstärke in der Mitte des Rettungsweges muss 1 lx betragen, gemessen zwanzig Zentimeter über dem Fußboden.
Bild: Rosa Grewe, Berlin; Gregor Häberle, Tettnang
04|07
Um Blendungen zu vermeiden gilt für den Blickbereich eine maximale Lichtstärke.
Bild: Rosa Grewe, Berlin; Gregor Häberle, Tettnang
05|07
Das gilt auch für Notleuchten an der Decke.
Bild: Rosa Grewe, Berlin; Gregor Häberle, Tettnang
06|07
Die Tabelle zeigt die Anforderungen an Beleuchtungsstärke, Betriebsdauer und Umschaltzeit bei einer Notbeleuchtung.
Bild: Gregor Häberle, Tettnang
07|07
Stromversorgung
Die Leuchten bei einer Notbeleuchtung werden als Sicherheits-
oder Notleuchten bezeichnet. Ihre Stromversorgung muss unabhängig
vom allgemeinen Gebäudestromnetz funktionieren und auch im
Brandfall die Beleuchtung der Fluchtwege und Rettungszeichen
garantieren. Das kann durch Einzelbatterien in jeder Notleuchte
oder durch eine zentrale Stromversorgung, zum Beispiel über eine
Batterieanlage oder ein Notstromaggregat, erfolgen. Batterien oder
Aggregate müssen dafür in separaten, statisch und klimatisch
geeigneten und vor Brand, Umwelteinflüssen und Sabotage besonders
geschützten Räumen stehen.
Die Stromkreise für Sicherheitszwecke müssen nach DIN
VDE 0100-560 Errichten von Niederspannungsanlagen getrennt
von anderen Stromkreisen sein und dürfen oft keine oder nur
selektive RCDs (residual current protective devices) und AFDD (arc fault detection devices) besitzen.
Bei einer zentralen Stromversorgung dürfen in einem Endstromkreis
nur bis zu zwanzig Notleuchten mit insgesamt höchstens 60% des
Bemessungsstroms der Überstromschutzeinrichtung betrieben werden.
Die Notleuchten eines Brandabschnitts sind auf mindestens zwei
Stromkreise zu verteilen. Kabel und Leitungen für
Sicherheitsstromkreise müssen feuerbeständig und brandgeschützt
sein und dürfen nicht in explosionsgefährdeten Bereichen oder
Aufzugsschächten verlaufen.
Eine Umschaltung vom Normalbetrieb in den Notbetrieb muss
automatisch erfolgen, wenn die Versorgungsspannung für 0,5 s unter
die 0,6-fache Bemessungsversorgungsspannung fällt. Der
Normalbetrieb ist ab der 0,85-fachen Bemessungsversorgungsspannung
wiederherzustellen.
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