Rechtliche Zulässigkeit von Video-Überwachungsanlagen

Informationsblatt des BHE

Den aktuellen Stand der Regelungen und Zulässigkeiten im Bereich der Videoüberwachung in Deutschland versucht ein Informationsblatt des Bundesverbands der Hersteller- und Errichterfirmen von Sicherheitssystemen BHE darzulegen. Da keine eigenständige gesetzliche Regelung zur Videoüberwachung existiert, müssen die Festlegungen aus verschiedenen rechtlichen Quellen abgeleitet werden.

Beim Schutz von Persönlichkeitsrechten wird zwischen der Überwachung im öffentlich zugänglichen und privaten Raum unterschieden. Differenziert betrachtet werden muss auch der Initiator der Videoüberwachung - seien es Behörden im öffentlichen Raum, Gewerbebetriebe oder Privateigentümer. Die rechtlichen Informationen des BHE beziehen sich auf die von Gewerbebetrieben veranlasste Videoüberwachung.

Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen gestattet, wenn das Hausrecht gewahrt ist, berechtigte Interessen für konkret festgelegte Ziele gewahrt werden sollen, die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht überwiegen und auf die Beobachtung z. B. durch Schilder hingewiesen wird. Die Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Diese recht offenen Kriterien regelt das Bundesdatenschutzgesetz vom 23. Mai 2001, § 6 b BDSG.

Wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 823 BGB verletzt, kann dies einen Schadenersatz, möglicherweise sogar einen Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB oder einen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB auslösen.

In dem Informationsblatt geht es außerdem um den Arbeitnehmerdatenschutz und das Betriebsverfassungsgesetz. Bei stichhaltigen Gründen für eine Anlage zur Videoüberwachung innerhalb eines Betriebes müsse über deren Einsatz mit dem Betriebsrat Klarheit geschaffen werden - aufgeführt ist eine Checkliste zur Einigung.

Die vierseitige, farbige Publikation gibt einen grundlegenden und verständlichen Überblick zum vielfach in der Öffentlichkeit diskutierten Thema. Sie kann auf der unten genannten Seite des BHE oder im Anhang dieses Artikels als Pdf-Datei heruntergeladen werden.

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