Linienlagerung

Die häufigste Anwendung bei Glashalterungen ist die sogenannte Linienlagerung der Scheiben. In den meisten Fällen wird hierbei in statischer Hinsicht eine freie Verdrehbarkeit über der Auflagerung angenommen, die durch die konstruktive Durchbildung gewährleistet wird. Eine kontinuierliche Lagerung auf Vorlegeband oder Elastomerstreifen mit einer Breite von 10 mm bis 15 mm kann bei kleinen Verformungen die Verdrehbarkeit in der Regel mit hinreichender Genauigkeit gewährleisten. Die elastische Auflagerung kann kleinere Unebenheiten der Unterkonstruktion ausgleichen und unerwünschte Spannungsspitzen im Glas vermeiden. Neben EPDM-Schichten werden Silikonprofile oder Materialen verwendet, die u.a. auch im Anlagenbau als Hochdruckdichtungen verwendet werden. Jedoch müssen unter Umständen ungewollte Einspannungen bei einer Bemessung berücksichtigt werden.

Typische Linienlagerung einer Isolierglasscheibe mit linienförmiger Soghalterung bei einer Warmfassade

Eingespannte Scheiben werden zumeist nur in Sonderfällen ausgeführt, wenn dies aus gestalterischen Gründen unbedingt erwünscht ist. Ein Beispiel hierfür sind Glasbrüstungen, die am Fußpunkt durch eine Einspannung gelagert sind. Derartig gelagerte absturzsichernde Verglasungen müssen für Stoßbelastungen ausgelegt werden und zeigen in der Regel im Belastungsversuch kein gutmütiges Tragverhalten.

In der Regel ist durch die Auflagerprofile keine völlig starre Linienlagerung gegeben. Daher müssen die Verformungen der Unterkonstruktion entsprechend begrenzt werden. Als Anhaltspunkt für die einzuhaltenden Verformungen sei hier die zur Zeit vorgeschriebene Begrenzung bei linienförmig gelagerten Verglasungen genannt. Bei diesen dürfen die Verformungen der Unterkonstruktion 1/200 der aufzulagernden Scheibenlänge, höchstens jedoch 15 mm betragen. Es ist gilt jedoch auch zu beachten, dass insbesondere kleinformatige, steife Scheiben sehr empfindlich auf eine Verwindung der Unterkonstruktion reagieren, durch diese Verformungen Zwangsbeanspruchungen entstehen und nicht nur der Durchbiegungsnachweis maßgeblich werden kann.

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