DIN 4108 Beiblatt 2: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Wärmebrücken

Das Gebäudeenergiegesetz GEG 2023 ist in Kraft getreten – als Novellierung des seit 01. November 2020 geltenden GEG, welches das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ablöste. Die DIN 4108 wird regelmäßig aktualisiert, um neue technische Entwicklungen und gesetzliche Anforderungen zu berücksichtigen. Aktuell bildet sie die relevante Grundlage für den Wärmeschutz von Gebäuden in Deutschland. Im GEG §24 Einfluss von Wärmebrücken ist geregelt, dass Wärmebrückenzuschläge nach DIN 4108 Beiblatt 2: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden zu ermitteln sind. Beispiele für die Planung und Ausführung von Wärmebrücken können aus dem aktiven Beiblatt 2 der DIN 4108 vom März 2023 entnommen werden.

In den Musterkonstruktionen aus Beiblatt 2 zur DIN 4108 sind u.a. auch Lösungsmöglichkeiten für unterschiedliche Ausbildungen der Attika beschrieben.

Beim Nachweis für den Wärmeschutz können die Wärmebrücken auf drei verschiedene Arten in Ansatz gebracht werden:

  • mit einem pauschalen Wärmebrückenzuschlag nach Kategorie A oder B
  • mit einer Berechnung nach DIN 4108 Beiblatt 2
  • mit Einzelberechnungen.

Bei der ersten Variante – dem pauschalen Wärmebrückenzuschlag – wird dieser in Kategorie A mit 0,05 W/m²K, in Kategorie B mit 0,03 W/m²K für die Berechnung angesetzt. Bei einer Ausführung nach DIN 4108 liefert das Beiblatt 2 Planungs- und Ausführungsbeispiele, welche die Anforderungen an eine wärmebrückenarme Verbindung erfüllen. Die Details sind anhand von Prinzipskizzen verschiedener Anschlüsse aus dem Hochbau dargestellt. Werden die vorgegebenen Wärmeleitfähigkeiten für die in den Skizzen angegebenen Schichten eingehalten, gilt die Detailausbildung als wärmebrückenarm. Gilt dies für die Ausbildung aller Wärmebrücken, kann der verminderte Wärmebrückenzuschlag von 0,05 W/m²K in Ansatz gebracht werden.

Seit 2023 gilt eine weitere Angleichung zum Einfluss von Wärmebrücken in §24: Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist – wie in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – für alle Wärmebrücken erforderlich, auch für solche mit niedrigeren U-Werten als in den Musterkonstruktionen aus Beiblatt 2 zur DIN 4108. Neben der wärmebrückenarmen Anschlussausbildung von Balkonplatten sind u.a. auch Lösungsmöglichkeiten für unterschiedliche Ausbildungen der Attika beschrieben.

Bei der dritten Variante werden alle Wärmebrücken einzeln berechnet und nachgewiesen.

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