Vertragsarten im Bauwesen
Bei Vertragsschließung wird durch das Baugesetzbuch (BGB) bzw. durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestimmt, um welche Vertragsform es sich handelt und wie diese definiert wird.
Gallerie
Es wird zwischen sieben Vertragsarten unterschieden:
Dienstvertrag
Grundsätzlich liegt ein Dienstvertrag immer dann vor, wenn eine Leistung gegen eine Vergütung vereinbart ist. Eine Vergütungshöhe und die dabei zu erbringende Leistung muss dabei nach § 612 BGB nicht benannt sein, um eine Vergütungsverpflichtung wirksam zu machen. Zur Beendigung eines Dienstvertrags ist das BGB §620 bis §630 zu beachten.
Werkvertrag
Wenn die Herstellung eines Werkes oder eines anderen fertigen Produktes vereinbart wurde, spricht man von einem Werkvertrag. Wie im Dienstvertrag ist die Erbringung der Leistung hier zwar auch mit einer Vergütungsverpflichtung unterlegt, jedoch haftet der Auftragnehmer bei Mangelbeseitigungen und der nicht fristgerechten Erfüllung der vereinbarten Leistung (§631 bis §650, BGB).
Architekt*innenvertrag
Auch Architekt*innenverträge fallen stets unter die Kategorie der Werkverträge nach §631 BGB, dabei ist der Umfang der Beauftragung belanglos. Während der Grundstein des Vertrags nach dem Bundesgesetzbuch geht, wird die Vergütung der Architekt*innen in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geregelt. Darin werden Grundleistungen der Auftragnehmenden definiert, die bei Vertragsschluss verbindlich sind. Besondere Leistungen hingegen müssen gesondert vertraglich vereinbart werden.
Ingenieur*innenvertrag
Ingenieursleistungen fallen wie alle planerischen Leistungen unter die Kategorie des Werkvertrages und unterliegen den Leistungs- und Vergütungsbestimmungen der HOAI. Auch hier gilt, dass Grundleistungen auch ohne explizite Auflistung gemäß HOAI auszuführen sind, während Besondere Leistungen eine gesonderte Beauftragung und Vergütung verlangen.
Bauvertrag
Bei der Beauftragung einer ausführenden Firma, etwa eines Rohbauunternehmens, wird ein Bauvertrag erstellt. Dieser gilt laut BGB §650 p-t als Werkvertrag und verpflichtet zu einer mangelfreien Fertigstellung einer Leistung im Sinne einer Bautätigkeit.
Projektsteuerungsvertrag
Je nach Beauftragungsvoraussetzung unterliegen Projektsteuerungsverträge den Grundsätzen eines Dienst- oder Werkvertrags. Bei Beauftragung einer vollständigen Projektsteuerung ist diese nach BGH BauR 2007, 724 tendenziell dem Werkvertragsverhältnis zuzuordnen. Die HOAI gilt hier nicht.
Liefervertrag
Ein Liefervertrag, oder Lieferwerkvertrag, liegt vor, wenn beispielsweise ein Kaufvertrag mit einer Herstellerfirma abgeschlossen wird. Der Vertrag ist dementsprechend einem Kaufrecht zuzuordnen und kann auch nur die Lieferung eines Baustoffes umfassen.
Fachwissen zum Thema
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