Vertragsarten im Bauwesen

Bei Vertragsschließung wird durch das Baugesetzbuch (BGB) bzw. durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestimmt, um welche Vertragsform es sich handelt und wie diese definiert wird.

Gallerie

Es wird zwischen sieben Vertragsarten unterschieden:

Dienstvertrag

Grundsätzlich liegt ein Dienstvertrag immer dann vor, wenn eine Leistung gegen eine Vergütung vereinbart ist. Eine Vergütungshöhe und die dabei zu erbringende Leistung muss dabei nach § 612 BGB nicht benannt sein, um eine Vergütungsverpflichtung wirksam zu machen.  Zur Beendigung eines Dienstvertrags ist das BGB §620 bis §630 zu beachten.

Werkvertrag

Wenn die Herstellung eines Werkes oder eines anderen fertigen Produktes vereinbart wurde, spricht man von einem Werkvertrag. Wie im Dienstvertrag ist die Erbringung der Leistung hier zwar auch mit einer Vergütungsverpflichtung unterlegt, jedoch haftet der Auftragnehmer bei Mangelbeseitigungen und der nicht fristgerechten Erfüllung der vereinbarten Leistung (§631 bis §650, BGB).

Architekt*innenvertrag

Auch Architekt*innenverträge fallen stets unter die Kategorie der Werkverträge nach §631 BGB, dabei ist der Umfang der Beauftragung belanglos. Während der Grundstein des Vertrags nach dem Bundesgesetzbuch geht, wird die Vergütung der Architekt*innen in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geregelt. Darin werden Grundleistungen der Auftragnehmenden definiert, die bei Vertragsschluss verbindlich sind. Besondere Leistungen hingegen müssen gesondert vertraglich vereinbart werden.

Ingenieur*innenvertrag

Ingenieursleistungen fallen wie alle planerischen Leistungen unter die Kategorie des Werkvertrages und unterliegen den Leistungs- und Vergütungsbestimmungen der HOAI. Auch hier gilt, dass Grundleistungen auch ohne explizite Auflistung gemäß HOAI auszuführen sind, während Besondere Leistungen eine gesonderte Beauftragung und Vergütung verlangen.

Bauvertrag

Bei der Beauftragung einer ausführenden Firma, etwa eines Rohbauunternehmens, wird ein Bauvertrag erstellt. Dieser gilt laut BGB §650 p-t als Werkvertrag und verpflichtet zu einer mangelfreien Fertigstellung einer Leistung im Sinne einer Bautätigkeit.

Projektsteuerungsvertrag

Je nach Beauftragungsvoraussetzung unterliegen Projektsteuerungsverträge den Grundsätzen eines Dienst- oder Werkvertrags. Bei Beauftragung einer vollständigen Projektsteuerung ist diese nach BGH BauR 2007, 724 tendenziell dem Werkvertragsverhältnis zuzuordnen. Die HOAI gilt hier nicht.

Liefervertrag

Ein Liefervertrag, oder Lieferwerkvertrag, liegt vor, wenn beispielsweise ein Kaufvertrag mit einer Herstellerfirma abgeschlossen wird. Der Vertrag ist dementsprechend einem Kaufrecht zuzuordnen und kann auch nur die Lieferung eines Baustoffes umfassen.

Fachwissen zum Thema

Sowohl Verträge nach VOB/B §16 als auch Werkverträge nach BGB § 632 a Abs.1 verlangen, dass bereits vor Beendigung von Bauleistungen Abschlagsrechnungen an den Auftraggeber gestellt werden.

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Honorar und Abrechnung

Kumulierte Rechnungen

Um Auftraggebenden einen Überblick über die erbrachten Leistungen und Zahlungen eines Projektes zu geben, bieten sich Sammelrechnungen an.

VOB Gesamtausgabe 2019: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (DIN 1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV)

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Kosten und Verträge

VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist für öffentliche Auftraggeber*innen verpflichtend, aber auch private Bauherr*innen können von ihr Gebrauch machen.

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Digitale Ausschreibungneu

Die digitale Ausschreibung ermöglicht es, Bauprojekte elektronisch auszuschreiben und Angebote von Bauunternehmen und Lieferanten einzuholen.

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Integraler Bestandteil des digitalen Architekturbüros und notwendig für die effiziente Gestaltung des Ausschreibungsprozesses von Bauprojekten.

AVA – Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung

Nach Fertigstellung der beauftragten Baumaßnahmen erfolgt die Abrechnung.

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Die Bauauftragung von ausführenden Bauunternehmen setzt die Erstellung einer Ausschreibung. Auf dieser Grundlage können Firmen Angebote einreichen und die Bauaufgabe einschätzen.

Bürokosten

Der Betrieb und Unterhalt eines Büros verursacht zahlreiche Kosten.

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Finanzielle Aufwendungen für Räume und Einrichtung, für Verbrauchsmaterialien und technische Hilfsmittel, für Personal und Versicherungen.

Das Aufmaß

Das Aufmaß bildet die Grundlage einer Abrechnung und dient der nachvollziehbaren Dokumentation.

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Mit der Erstellung eines Aufmaßes wird die Grundlage für Abrechnungen geschaffen.

DIN 276 – Kosten im Bauwesen

Anschauliche Kostenübersicht anhand von Balkendiagrammen mit PRO controlling von Projekt Pro.

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Für vergleichbare Baukostenermittlungen gibt die Norm klare Vorgaben für den Hochbau, Ingenieursbauten und infrastrukturelle Anlagen.

Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten

Die Ermittlung der Flächen und Rauminhalte ist in DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau geregelt.

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Fester Bestandteil jedes Genehmigungsantrags und in der DIN 277 geregelt.

Leistungsverzeichnis

Im LV werden alle Leistungen detailliert aufgeführt und in bepreiste Positionen übertragen.

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Zu jeder Ausschreibung gehört eine detaillierte Auflistung der Leistungen. Sie ist die Grundlage für die Angebotskalkulation.

Nachträge

Nachträge sind Leistungen, die außerhalb, aber mit Bezug zu den vertraglich vereinbarten Aufgaben eines Unternehmens oder einer beauftragten Person ausgeführt werden.

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Neben vereinbarten Leistungen werden unter Umständen auch zusätzliche Arbeiten vergütet. Das setzt allerdings voraus, dass die Grundvoraussetzungen für die Stellung eines Nachtrags erfüllt werden.

Vergabearten

Der Vergabeprozess ist die letzte Leistungsphase vor Beginn der Baustelle.

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Wonach lässt sich festlegen, wie eine Ausschreibung aufgestellt ist und welche Anforderungen erfüllt werden müssen?

Vertragsarten im Bauwesen

Mustervertrag

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Die Beauftragung von Planer*innen, Firmen und Dienstleistern unterliegt verschiedenen Einstellungsverhältnissen. Diese bestimmen die Haft- und Vergütungsart.

VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

VOB Gesamtausgabe 2019: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (DIN 1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV)

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Wettbewerbsverfahren

Die Teilnahme an Wettbewerben ist seit dem 19. Jahrhundert integraler Bestandteil der Baubranche.

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Die Teilnahme an Wettbewerben ist seit dem 19. Jahrhundert integraler Bestandteil der Baubranche und prägt diesen Beruf wie keinen anderen.

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