Nachträge
Häufig kommt es bei der Ausführung einer Bauleistung zu Nachträgen. Diese können durch unzureichende Planung, aber auch durch unvorhersehbare Einflüsse auf die Baustelle – etwa durch Witterungsverhältnisse oder Natureinflüsse – sowie direkte Änderungswünsche durch Auftraggeber*innen entstehen. Nachträge beschreiben Leistungen, die außerhalb, aber mit Bezug zu den vertraglich vereinbarten Aufgaben eines Unternehmens oder einer beauftragten Person ausgeführt werden und dementsprechend nachträglich vertraglich festgehalten und in Rechnung gestellt werden; die Auflagen zur Erstellung eines Nachtrags sind in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B §2 definiert.
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Die Stellung eines Nachtrags setzt voraus, dass Leistungen, die vertraglich nicht vereinbart, aber dennoch ausgeführt wurden, nur in und nach Absprache mit der Bauherrschaft und der Bauleitung erfolgen und sorgfältig dokumentiert werden, um Unstimmigkeiten bei der Abrechnung zu vermeiden. Leistungen, die von Arbeit nehmenden Firmen eigenmächtig in Abweichung des Vertrages ausgeführt werden, müssen laut VOB/B §2 Abschnitt 8 nicht vergütet werden, womit ein Nachtrag ausgeschlossen ist.
Der Arbeitnehmer kann unter Erfüllung einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), also einer inoffiziellen Beauftragung in Anlehnung an §677 des BGB, als Geschäftsführende Entität agieren und dementsprechend Leistungen im Sinne der Bauherrschaft erfüllen und in Rechnung stellen.
Reguläre Nachträge gelten als Zusatzurkunde zum vorliegenden Hauptvertrag und unterliegen grundsätzlich seinen Bestimmungen. Dennoch ist zu beachten, dass es aufgrund der Zusatzleistungen zu Terminverschiebungen, Fristverlängerungen und weiteren Planungsaufwänden kommen kann. Diese sind zu definieren und schriftlich zum Hauptvertrag festzuhalten.
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