Gewährleistungsbürgschaft/-einbehalt
Nach der Abnahme ist vor dem Mangel? Im besten Falle werden in der Abnahme alle Mängel erkannt. Leider werden nach der Abnahme häufig verdeckte oder erst später auftretende Mängel festgestellt. So funktioniert z.B. die Regenentwässerung bei leichtem Regen gut, beim ersten heftigeren Regenfall, fällt dann aber auf, dass der Ablauf undicht ist oder die Rollos haken nach kurzer Zeit und lassen sich nicht mehr flüssig hoch- und runterfahren.
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Um dem Auftraggebenden (AG) Mängelansprüche innerhalb des Gewährleistungszeitraums zu garantieren, wird in der Regel auch für den Zeitraum nach der Abnahme eine Sicherheit festgelegt. Wie bei der Sicherheitsbürgschaft kann der Auftragnehmende (AN) die Form der Sicherheit innerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Vereinbarung frei wählen.
Dementsprechend kann der AN entweder eine Bürgschaftsurkunde durch eine Bank oder Versicherung erstellen lassen, die dann im Falle eines Mangels die Mängelansprüche übernimmt. Alternativ, wenn der AN keine Bürgschaft erbringen kann, wird ein Einbehalt vorgenommen, das heißt eine Kürzung der Schlussrechnungssumme (ohne Kürzung der Umsatzsteuer). Laut §17 Abs. 5 VOB/B ist „der Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können (Und-Konto).“
Nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums – ab dem Zeitpunkt
der Abnahme nach § 633 BGB 5 Jahre, gem. VOB/B 4, bzw. 2 Jahre (für
von elektrotechnische Anlagen und Teile von Feuerungsanlagen) –
wird die Bürgschaftsurkunde an den AN zurückgegeben, bzw. der
Gewährleistungsbetrag mit Zustimmung zur Auflösung des Kontos
beider Vertragsparteien an den AN zurückgezahlt. -ul
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