Brandwände III
Wände anstelle von Brandwänden, Alternativen
Die Bauordnungen unterscheiden zwischen echten Brandwänden und Wänden, die unter bestimmten Voraussetzungen anstelle von Brandwänden zulässig sind. Diese Wände müssen sowohl Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer als auch weitergehende Anforderungen erfüllen, die sich für den jeweiligen Gebäudetyp aus der maßgeblichen Landesbauordnung (LBO) ergeben. Eine Tabelle mit den Mindestanforderungen an Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden ist im Beitrag „Brandwände I” veröffentlicht (s. u. Fachwissen zum Thema).
Gallerie
Wände anstelle von Brandwänden
Nach § 30 Absatz 3 MBO sind Wände anstelle von Brandwänden zulässig in Gebäuden der Gebäudeklasse 4, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung noch hochfeuerhemmend sind. Ebenso erlaubt sind Wände in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, die hochfeuerhemmend sind sowie Abschlusswände von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, die von innen nach außen feuerhemmend (F30) und von außen nach innen feuerbeständig (F90 - AB) sind.
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Wände anstelle von Brandwänden mindestens bis unter die Dachhaut zu führen, also bis unter die oberste Schicht der Bedachung. Das können beispielsweise Dachziegel (ohne Lattung) sein oder die Dachpappe (ohne Tragkonstruktion). Da brennbare Baustoffe über Brandwände nicht hinweggeführt werden dürfen, sind Dämmungen, Tragkonstruktionen usw. nicht brennbar (z.B. Mineralwolle mit einem Schmelzpunkt ≥ 1.000°C) auszuführen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nicht brennbaren Baustoffen (z.B. Ziegel mit Mörtelbett) auszufüllen.
Alternativen zu Brandwänden
Neben Brandwänden können in bestimmten Fällen auch andere nutzungsspezifische oder technische Lösungen zur Trennung von Brandabschnitten angeordnet werden.
Löschanlagen
Automatische Löschanlagen (z.B. Sprinkleranlagen) sind technische
Einrichtungen, die Entstehungsbrände schnell mit Löschmitteln
(Wasser, CO₂, Schaum etc.) bekämpfen und so die Ausbreitung eines
Brandes verhindern. In verschiedenen Musterverordnungen werden beim
Einbau von Löschanlagen größere Brandabschnitte ohne Brandwände
gestattet (z.B. Flächen bis zu 10.000 m² in der
Muster-Verkaufsstättenverordnung). Dem finanziellen Aufwand für
Errichtung und Wartung einer Löschanlage stehen die Vorteile einer
flexiblen, zusammenhängenden Fläche gegenüber. Wirtschaftlich und
brandschutztechnisch sinnvoll kann der Einbau von Löschanlagen auch
bei der Umnutzung großflächiger oder historischer Gebäude mit einer
von geltendem Baurecht abweichenden brandschutztechnischen
Infrastruktur (Bauteile, Baustoffe) sein.
Brandlastfreie Bereiche
Nach § 6 Absatz 2 der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO)
können Brandabschnitte in Verkaufsstätten mit automatischen
Löschanlagen auch durch Ladenstraßen mit einer Breite von
mindestens 10,00 m getrennt werden, wenn diese Rauchabzugsanlagen
haben und das Tragwerk der Dächer aus nicht brennbaren Baustoffen
besteht.
Komplextrennwände
Komplextrennwände (KTR), die ausgedehnte Gebäude in Komplexe unterteilen, sind versicherungstechnisch definierte Brandwände, die höhere Anforderungen erfüllen. Sie besitzen einen Feuerwiderstand von F180-A und müssen unversetzt durch alle Geschosse führen.
Brandbekämpfungsabschnittswand
Die Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL) nennt neben der Brandwand auch die Wand zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten. Gemäß Ziff. 3.4 der Richtlinien handelt es sich bei dem Brandbekämpfungsabschnitt um einen auf das kritische Brandereignis normativ bemessenen, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennten, ein- oder mehrgeschossigen Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen. Er befindet sich in der Regel innerhalb ausgedehnter Industriegebäude, welche die üblichen Brandwandabstände von 40,00 m weit überschreiten. Anforderungen an die Wände von Brandbekämpfungsabschnitten sind im allgemeinen Teil der Industriebaurichtlinie sowie in der DIN 18230-1 Baulicher Brandschutz im Industriebau – Teil 1: Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer beschrieben.
Treppenraumwände/Wände in Bauart von Brandwänden
Informationen zu den brandschutztechnischen Anforderungen an Flucht- und Rettungswege haben wir im gleichnamigen Kapitel zusammengestellt (s. a. Fachwissen zum Thema: „Treppen und Treppenräume”).
Fachwissen zum Thema
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