Rauchschutzabschlüsse

Bei einem Brand entsteht neben dem Feuer auch gefährlicher Brandrauch (Brand = Feuer + Rauch). Im Gefahrenfall (Entstehung eines Brandes) behindern Rauchschutztüren (RS) den Rauchdurchtritt durch Öffnungen in Wänden mit Brandschutzanforderungen für eine bestimmte Zeitspanne. Rauchschutztüren sind nicht vollkommen rauchdicht. Je nach Art des Rauchschutzabschlusses dürfen bestimmte Luftmengen pro Stunde von einer Seite zur anderen hindurchtreten.

Gallerie

Regeln für Rauchschutzabschlüsse

Die Anforderungen an Rauchschutztüren sind in der DIN 18095-1 Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen festgelegt. Nach dieser Norm handelt es sich um selbstschließende Türen, die in eingebautem und geschlossenem Zustand den Durchtritt von Rauch behindern, und zwar so, dass der dahinterliegende Raum im Brandfall für etwa 10 Minuten zur Rettung von Menschen ohne Atemschutz genutzt werden kann. Die DIN 18095 unterscheidet zwischen einflügeligen (RS-1) und zweiflügeligen (RS-2) Rauchschutztüren.

Einsatz von Rauchschutztüren

Rauchschutztüren sind dort einzubauen, wo sie nach bauaufsichtlichen Vorschriften gefordert werden. Nach § 35 Absatz 3 der Musterbauordnung (MBO) muss, sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben. Weiter heißt es in Absatz 6, dass in notwendigen Treppenräumen Öffnungen zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben müssen. Öffnungen von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren müssen rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben. Gemäß § 36 Absatz 3 MBO sind notwendige Flure außerdem durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen.

Ist der Abschluss einer Öffnung sowohl durch eine Rauchschutztür (RS) nach DIN 18095-1 als auch durch eine Feuerschutztür gefordert (z.B. feuerhemmender, rauchdichter, selbstschließender Abschluss), muss eine Tür eingebaut werden, die beide Anforderungen erfüllt, d.h. eine Feuerschutztür mit Rauchschutzfunktion.

Anforderungen an Rauchschutztüren

Damit Rauchschutztüren selbstständig schließen, sind Türschließer nach DIN 18263 Schlösser und Baubeschläge - Türschließer mit hydraulischer Dämpfung zu verwenden. Es dürfen nur Feststellanlagen zum Einsatz kommen, deren Brauchbarkeit nachgewiesen ist. Befinden sich Rauchschutztüren in allgemeinen zugänglichen Fluren, die als Rettungswege dienen, dürfen sie keine unteren Anschläge und keine Schwellen haben. Für Beschläge, Drückergarnituren, Schlösser und Schließmittel müssen Verwendbarkeitsnachweise (abP oder abZ) vorliegen und die Einbauvorschriften für Rauchschutztüren beachtet werden. Für den einwandfreien Zustand der Rauchschutztür ist der Gebäudebetreiber verantwortlich.

Prüfungen von Rauchschutztüren

In der Bauregelliste A Teil 2 des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) sind als anerkannte Prüfverfahren für Rauchschutztüren die ersten drei Teile der DIN 18095 aufgeführt: DIN 18095-1 Begriffe und Anforderungen, DIN 18095-2 Bauartprüfung der Dauerfunktionstüchtigkeit und Dichtheit sowie DIN 18095-3 Anwendung von Prüfergebnissen.

Rauchschutzabschlüsse müssen gem. MVV TB die Kriterien der DIN 18095-1 und die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse; Nachweis der Eigenschaft "selbstschließend" (Dauerfunktionsprüfung) erfüllen. Sie sollen bestimmungsgemäß geschlossen gehalten werden und dürfen nur dann offen gehalten werden, wenn sie mit Feststellanlagen versehen sind, die bei Raucheinwirkung dauerhaft das unverzügliche und sichere Schließen gewährleisten. Die MVV TB listen weitere Anforderungen unter Pkt. A 2.1.6 (Trennwände).

Die Dauerfunktionsprüfung nach DIN 18095-2, Abs. 3.2 wird gemäß DIN 4102-18 an zwei Probekörpern durchgeführt. Dabei werden Türen mit jeweils 200.000 Öffnungs- und Schließbewegungen des Türflügels (= Prüfzyklen) belastet, Tore nur mit 10.000 Prüfzyklen.

Im Anschluss an die Dauerfunktionsprüfung werden Rauchschutztüren auf der Öffnungs- und auf der Schließseite an der größten geforderten Tür auf Dichtigkeit geprüft. Die Dichtigkeitsprüfung nach DIN 18095-2, Abs. 3.3 erfolgt an einer betriebsbereiten und fachgerecht eingebauten Rauchschutztür in verschiedenen Betriebszuständen: bei Umgebungstemperatur (25 ± 15°C), bei erhöhter Temperatur (200 ± 20°C) sowie mit Überdruck auf der Öffnungs- bzw. Schließseite. Sowohl bei Umgebungstemperatur als auch bei erhöhter Temperatur darf die auf Normzustand (Normaltemperatur: 293 K, Standardatmosphärendruck: 1013,25 hPa) umgerechnete Rauchdurchlässigkeit (= Leckrate in m³/h) der Tür bzw. des Tores bei Druckdifferenzen zwischen 5 und 50 Pascal (Pa) nicht größer sein als:

  • 20 m³/h bei einflügeligen Rauchschutztüren nach DIN 18095-1
  • 30 m³/h bei zweiflügeligen Rauchschutztüren nach DIN 18095-1
  • 40 m³/h bei Rauchschutzabschlüssen nach DIN 18095-2 mit einer lichten Öffnungsfläche von max. 9,00 m²
  • 50 m³/h für Rauchschutzabschlüsse nach DIN 18095-3 mit einer lichten Öffnungsbreite von > 3,00 bis 7,00 m und einer lichten Öffnungshöhe von > 3,00 bis 4,50 m

Verwendbarkeit von Rauchschutztüren

Für Türen und Tore als Rauchschutzabschlüsse sind Verwendbarkeitsnachweise in Form eines allgemeinen bauaufsichtliches Prüfzeugnisses (abP) und eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH) erforderlich.

Kennzeichnung von Rauchschutztüren

Jede Rauchschutztür ist mit einem Kennzeichnungsschild (Rauchschutztür) zu versehen, das nach DIN 18095-1 Pkt. 5 folgende Angaben enthalten muss:

  • Normbezeichnung der Rauchschutztür (z.B. Tür DIN 18095-RS-1)
  • Produktbezeichnung des Herstellers
  • Hersteller
  • Nummer und Datum des Prüfzeugnisses
  • Prüfstelle
  • Herstellungsjahr

Änderungen an Rauchschutztüren

Im Gegensatz zu Feuerschutztüren gibt es für Rauchschutztüren keine Zusammenstellung der zulässigen Änderungen durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Die DIN 18095-2 gibt der jeweiligen Prüfstelle, welche die Bauartprüfung der Rauchschutztür durchgeführt hat, jedoch die Möglichkeit, die Ausrüstungs- und Einbauvarianten aufzuführen, die bei sonst gleicher Konstruktion der Rauchschutztürenbauart zulässig sind. Beschrieben ist dies in Abschnitt 7.3 der Norm „Gutachtliche Stellungnahme“ (des Prüfzeugnisses gemäß Abs. 7.1 oder einer gesonderten gutachterlichen Stellungnahme). Die Stellungnahme der Prüfstelle darf sich nur auf Vorschläge für Ausrüstungs- und Einbauvarianten vom Inhaber des Prüfzeugnisses (Antragsteller) beziehen. Danach können beispielsweise Türschließer ohne weiteren Nachweis getauscht werden, wenn sie der DIN 18263-1 entsprechen.

Dicht schließende Türen
In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten gemäß § 35 Absatz 6 MBO mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Auch nach § 30 Absatz 4 MBO müssen Türen in Wänden von notwendigen Fluren dicht schließen.

Gemäß MVV TB ist eine Tür dann dichtschließend, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt:

  • formstabile Türblätter
  • dreiseitig umlaufende dauerelastische Dichtungen, die aufgrund ihrer Form (Lippen-/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei geschlossenen Türen nach dem Einbau sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln anliegen.
Die Türblätter sind dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen ≤4 mm, bezogen auf die Türblattebene in Längsrichtung aufweisen. Verglasungen in diesen Türen sind zulässig.

Dicht schließende Türen sind nicht selbstschließend. Sind z.B. dicht- und selbstschließende Wohnungseingangstüren gefordert, sind diese zusätzlich mit Türschließern (geeignete Schließmittel, die mittels mechanisch gespeicherter Energie den Abschluss selbsttätig schließen) zu versehen. Selbstschließende Türen sollen bei einem Brandgeschehen verhindern, dass sich Rauch durch eine offene Wohnungstür in den Treppenraum ausbreiten kann.

Selbstschließende Abschlüsse dürfen nur dann elektromotorisch geöffnet oder geschlossen werden, wenn die Antriebssysteme nachfolgende Anforderungen erfüllen.

Das für das elektromotorische Öffnen und Schließen von Abschlüssen erforderliche Antriebssystem ist ein System, bestehend aus mindestens

  • einem Antrieb mit signalverarbeitender Antriebssteuerung,
  • einer Energieversorgung zusätzlich zur allgemeinen Stromversorgung und
  • einem Brandmelder als Rauchmelder oder, soweit erforderlich, als Wärmemelder,
  • einem Handauslösetaster.
Das System muss den Abschluss bei Bedarf öffnen und im Fall eines Brandes, einer Störung oder durch Handauslösung unmittelbar ohne Verzögerung und sicher schließen. Nach dem Schließen ist ausschließlich ein manuelles Öffnen zulässig.

Türen in Rettungswegen

An Türen in Flucht- oder Rettungswegen können zusätzliche Anforderungen bezüglich der sicheren Entfluchtung gestellt werden; weitere Informationen dazu im Beitrag Rauchschutzabschlüsse: Türen in Rettungswegen (s. Fachwissen zum Thema).

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