Feuerschutzabschlüsse: Fahrschachttüren

Abschlüsse von feuerbeständigen Fahrschachtwänden sind Türen und andere Abschlüsse, die so ausgebildet sind, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können. Nach § 39 Absatz 2 Satz 2 der Musterbauordnung (MBO) sind Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 (ausreichend lange Verhinderung der Brandausbreitung in andere Geschosse) nicht beeinträchtigt werden. Fahrschachttüren müssen im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Gallerie

Neben dem allgemeinen Schutzziel der MBO enthält die DIN 4102-5: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen detailliertere Angaben. Ähnlich wie Feuerabschlüsse müssen Fahrschachttüren folgende Anforderungen erfüllen:

  • volle Funktionsfähigkeit nach 5.000 Schließvorgängen
  • immer selbstschließend (auch 2-flügelige Türelemente)
  • kein Durchgang von Feuer
  • Temperaturerhöhung auf der abgekehrten Seite maximal 400 K
  • Temperaturerhöhung bei Verglasungen maximal 220 K
Gemäß MVV TB Teil C lfd. Nr. C 2.6.2 bzw. C 2.6.3 sind Fahrschachttüren geregelte Bauprodukte z.B. nach DIN 18091: Aufzüge; Schacht-Schiebetüren für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandklasse F 90. Das bedeutet, dass sie ohne weiteren Verwendbarkeitsnachweis verwendet werden dürfen, wenn der Hersteller ein Übereinstimmungszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle vorlegt, das ausweist, dass die Tür nicht oder nicht wesentlich von der Technischen Regel (DIN 18091) abweicht.

Die MVV TB stellen weitere Verwendungsregeln für Fahrschachttüren bzw. Fahrkörbe in erforderlichen feuerbeständigen Fahrschachtwänden:

a) Einbau in massive raumabschließende Wände aus Mauerwerk oder Beton,
b) Fahrkörbe müssen überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden,
c) die Türen müssen so gesteuert werden, dass sie nur so lange offen bleiben, wie es das Betreten oder Verlassen des Fahrkorbs erfordert,
d) die Türen müssen, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch feuerbeständige Bauteile getrennt und an diesen befestigt werden und
e) der Fahrschacht muss eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt ≥2,5% der Fahrschachtgrundfläche, jedoch mindestens 0,10 m², aufweisen.

Für den Einbau in baurechtliche notwendige Fahrschachtwände müssen die Anforderungen nach den Buchstaben b, c und e auch von Fahrschachttüren mit der europäischen Klassifizierung „E 30/60/90” nach DIN EN 81-58 erfüllt werden. Mehrere, nebeneinander angeordnete Fahrschachttüren müssen durch Bauteile getrennt und an diesen befestigt werden, die die Feuerwiderstandsfähigkeit der Fahrschachtwand aufweisen. Die Komponenten der Fahrschachttür müssen mindestens normalentflammbar (B 1) sein.

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