Brand- und Rauchschutzklappen

Lüftungsanlagen dürfen weder Feuer noch Rauch in andere Geschosse oder Brandabschnitte, in Treppenräume und Flure übertragen. Durchdringen Leitungen dieser Anlagen Wände oder Decken mit geforderter Feuerwiderstandsdauer, sind Maßnahmen zum Brandschutz erforderlich. Dies kann der Einbau von Brand- oder Rauchschutzklappen sein. Im Brandfall sorgen sie für die Abschottung der Lüftungsleitungen und verhindern damit die Übertragung von Feuer oder Rauch.

Gallerie

Brandschutzklappen

Gemäß § 41 Absatz 2 der Musterbauordnung (MBO) dürfen Lüftungsleitungen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Weitere Details regelt die Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) unter Pkt. 5.2.1.2 „Durchführung durch feuerwiderstandsfähige, raumabschließende Bauteile“. Die M-LüAR kennt dabei zwei grundsätzliche Lösungen für die Führung von Lüftungsleitungen: die Schacht- und die Schottlösung.

Schachtlösung

Bei der Schachtlösung werden Leitungsabschnitte, die brandschutztechnisch zu trennende Abschnitte überbrücken, folgendermaßen ausgeführt:

  • in Schächten, die aus Trennwänden bestehen
  • in feuerwiderstandsfähigen Schächten (Feuerschutzklasse L = Lüftungskanal und -leitungen)
  • in selbstständig feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen (z.B. EI 90 (ve,hoi↔o)-S)

Diese Bauteile müssen die höchste vorgeschriebene Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen raumabschließenden Bauteile aufweisen.

Schottlösung

Bei der Schottlösung sind Brandschutzklappen (BSK) in den Bauteilen vorzusehen. Bei ihnen handelt es sich um Absperrvorrichtungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Bauteilen (z.B. Auslöseeinrichtungen) die Brandübertragung in Lüftungsleitungen verhindern. Die Feuerwiderstandsdauer der Brandschutzklappen muss der Feuerwiderstandsdauer des durchquerten Bauteils entsprechen.

Anforderungen an Brandschutzklappen

Seit dem 01.09.2012 fallen Brandschutzklappen in den Anwendungsbereich der harmonisierten DIN EN 15650 Lüftung von Gebäuden – Brandschutzklappen nach der Bauproduktenverordnung (BauPrVO).

Als Prüfnorm gilt die DIN EN 1366-2 Feuerwiderstandsprüfungen für Installationen - Teil 2: Brandschutzklappen, Anwendungsnorm ist die DIN EN 15650 und Klassifizierungsnorm die DIN 13501-3: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 3: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen an Bauteilen von haustechnischen Anlagen und elektrischen Kabeln mit den Klassifizierungen EI 30, EI 60, EI 90 oder EI 30-S, EI 60-S und EI 90-S. Danach müssen BSK neben der Feuerwiderstandsdauer Anforderungen an die Dichtheit und die Dauerfunktionssicherheit erfüllen. Die Abkürzungen E, I und S stehen für:

E = Raumabschluss
Der Raumabschluss E ist die Fähigkeit eines Bauteils oder Bauprodukts, dem Durchtritt von Flammen oder heißen Gasen (Rauch) so zu widerstehen, dass auf der unbeflammten Seite keine anhaltenden Flammen entstehen. So darf sich z.B. ein Wattebausch nicht entzünden, der 30 Sekunden lang ca. 20 mm von der unbeflammten Seite entfernt gehalten wird.

I = Wärmedämmung
Die Wärmedämmung I ist die Fähigkeit eines Bauteils oder Bauprodukts, einer einseitigen Brandbeanspruchung so zu widerstehen, dass die Übertragung von Feuer und der Temperaturanstieg auf der unbeflammten Seite für eine bestimmte Zeit begrenzt ist, bei Brandschutzklappen beispielsweise auf 140°C oberhalb der mittleren Temperatur zu Prüfbeginn.

S = Rauchleckage (falls erforderlich)
Bei Bauteilen oder Bauprodukten, die mit S klassifiziert sind, muss die Durchlässigkeit (Leckagerate) für Rauch auf maximal 200 m³/(m²*h) begrenzt sein.


Tabelle: Reinhard Eberl-Pacan, Berlin

Verwendbarkeitsnachweis von Brandschutzklappen

Entsprechend der EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) dürfen Brandschutzklappen nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn sie brauchbar – aufgrund nachgewiesener Konformität mit harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach europäischen technischen Zulassungen – und mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Letztere muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Kennzeichen des Herstellers oder seines Vertreters
  • Angaben zu den Produktmerkmalen nach den bekannt gemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen
  • die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde
  • Nummer des Konformitätszertifikats

Brandschutzklappen sind aktuell in der MVV TB Teil B3 unter Pkt. B 3.2.1 zu finden. Zusätzlich sind die „Allgemeinen Bestimmungen des Anhang 14 unter Pkt. 6.3 „Bauprodukte und Bauarten“ zu beachten.

Brandschutzklappen in Lüftungsleitungen nach DIN 18017 (Brandschotts)

Für die Entlüftung innen liegender Bäder und Toilettenräume im Wohnungsbau gelten nach DIN 18017-3 Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster - Teil 3: Lüftung mit Ventilatoren reduzierte Anforderungen an Brandschutzklappen aufgrund der geringen Brandlast in diesen sanitären Räumen. Ihre Einordnung erfolgt in die eigene Feuerwiderstandsklasse K 30/60/90-18017. Die gegenüber den Absperrvorrichtungen mit K 90 Klassifizierung verminderten brandschutztechnischen Anforderungen werden durch mehrere notwendige anlagentechnische Rahmenbedingungen, wie  z.B. der Begrenzung der Querschnitte der Absperrvorrichtungen oder der vertikal zu führenden Hauptleitungen kompensiert. Zur Erfüllung brandschutztechnischer und damit bauaufsichtlicher Anforderungen ist die Einhaltung dieser Rahmenbedingungen zwingend erforderlich.

Im Januar 2012 hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) die bisher zugrunde gelegten Rahmenbedingungen zur Verwendung der Absperrvorrichtungen konkretisiert:

  • die Ventilatoren für Zentralentlüftungsanlagen müssen im Dachbereich eines Gebäudes oberhalb der obersten Luftanschlussleitung angeordnet werden
  • der erste Spiegelstrich gilt für Lüftungsleitungen, die für die Zuluft verwendet werden, gleichermaßen
  • die einzelnen Hauptleitungen müssen grundsätzlich vertikal durch die Geschosse mit freier Abströmung vertikal über Dach geführt werden
  • der Zulassungsgegenstand darf in Entlüftungsleitungen von Bädern, Toilettenräumen und, falls zutreffend, von Wohnungsküchen verwendet werden
  • der Zulassungsgegenstand darf nur in Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnungsanlagen betrieben werden
  • der Zulassungsgegenstand darf auch in Entlüftungsleitungen von Bädern oder Toilettenräumen verwendet werden, die nicht als Wohngebäude (z.B. Hotels) genutzt werden
Rauchschutzklappen
Absperrvorrichtungen gegen Rauchübertragung in Lüftungsleitungen – auch Rauchschutzklappen genannt – sind dazu bestimmt, die Ausbreitung von Brandgas und Rauch zu verhindern. Sie können notwendig sein zur Verhinderung der Übertragung von Rauch z.B. über Zuluftanlagen, bei der Wärmerückgewinnung oder bei Lüftungsanlagen in Sonderbauten, wie etwa in Gebäuden oder Räumen mit großen Menschenansammlungen, in Gebäuden oder Räumen für kranke oder behinderte Menschen sowie in Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr. Bei Rauch müssen die Absperrvorrichtungen die Lüftungsleitungen schließen; in für Außenluft oder Fortluft gemeinsamen Lüftungsleitungen auch bei Stillstand der Ventilatoren. Die Anforderungen an Rauchschutzklappen entsprechen denen von Brandschutzklappen, jedoch ohne Feuerwiderstandsdauer. Rauchschutzklappen erfordern Rauchauslöseeinrichtungen, diese sollten grundsätzlich in die Zuluftleitung eingesetzt werden.

Verwendbarkeitsnachweis von Rauchschutzklappen

Rauchschutzklappen für Lüftungsanlagen sind in die MVV TB Teil B3 unter Pkt. B 3.2.1. aufgenommen. Zu Verwendbarkeitsnachweis und Kennzeichnung siehe die oben genannten Ausführungen zu den Brandschutzklappen.

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