Bauakustik: Regelgerechter und erhöhter Schallschutz

Vorgaben zum Mindestschallschutz, Normen und Richtlinien

Nach den Landesbauordnungen müssen Gebäude einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz vorweisen. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Grundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder erhebliche Nachteile nicht entstehen. Außerdem sind Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Grundstücken ausgehen, so zu dämmen, dass Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder erhebliche Nachteile nicht entstehen.

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Weiterhin sind gemäß Landesbauordnungen die von der jeweiligen obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zu beachten. Dies sind nach der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Stand 2019 für den Bereich Schallschutz die Norm DIN 4109-1: Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen, Ausgabe Januar 2018; der schalltechnische Nachweis kann nach der Norm DIN 4109-2: Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen vom Januar 2018 in Verbindung mit DIN 4109-31: Schallschutz im Hochbau – Teil 31: Daten für die rechnerischen Nachweise des Schallschutzes (Bauteilkatalog) – Rahmendokument bis DIN 4109-36: Schallschutz im Hochbau – Teil 36: Daten für die rechnerischen Nachweise des Schallschutzes (Bauteilkatalog) – Gebäudetechnische Anlagen (beide vom Juli 2016) geführt werden. Für Bauteile im Massivbau kann Beiblatt 1 zu DIN 4109 (Ausgabe: 1989-11) herangezogen werden. Abbildung 1 gibt eine Übersicht über die zugrundeliegenden Technischen Regeln und Normen.

Erhöhter Schallschutz

Die normgemäße Definition eines erhöhten Schallschutzes ist schwierig, da Anforderungen an den Schallschutz in Gebäuden individuellen Komforterwartungen unterliegen. Diese wiederum hängen unter anderem ab von der persönlichen Lebenssituation, der individuellen Stressdisposition und der Geräuschbelastung der Wohnumgebung. Auch soziale Faktoren können eine Rolle spielen – beispielsweise wird Lärm bei „guter Nachbarschaft” im Regelfall als weniger störend empfunden.

Außerdem ist der Wunsch nach erhöhtem Schallschutz bei der Planung von Gebäuden nur eine von mehreren möglichen Zielvorstellungen. Er ist daher bei Planungsbeginn durch den Bauherrn zu definieren. Die Definition sollte sorgfältig erfolgen und privatrechtlich mit dem Planer vereinbart werden, um Planungssicherheit zu erzielen. Komfortvorstellungen stehen im Widerspruch zu möglichen Budget- und Zeitbegrenzungen (siehe Abb. 2). Bei der Planung sind außerdem weitere Randbedingungen zu berücksichtigen, zum Beispiel durch das Baugrundstück und lokale rechtliche Vorgaben. Bei Umgestaltungen vorhandener Objekte kommen im Einzelfall Einschränkungen durch die Eigenschaften der Bestandskonstruktion hinzu.

Derzeit erfolgt die privatrechtliche Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes typischerweise auf Grundlage der VDI-Richtlinie 4100, Ausgabe 2007: Schallschutz von Wohnungen – Kriterien für Planung und Beurteilung. In der Richtlinie wird der subjektiv empfundene Schallschutz für drei Schallschutzstufen (SSt) beschrieben. Die jeweils angegebenen Kennwerte entsprechen bei der SSt I den kennzeichnenden Größen der Norm DIN 4109. Für die SSt II und III wurden die Anforderungen erhöht. Bei Wunsch nach einem erhöhten Schallschutz wird privatrechtlich häufig die SSt II vereinbart, da die Umsetzung der SSt III zu einem relativ hohen Aufwand führen kann.

Bei nicht ausreichend präzisen Vereinbarungen zum gewünschten Schallschutz können nachträgliche juristische Auseinandersetzungen entstehen. Auch wenn der erforderliche Mindestschallschutz übertroffen wird, wird dann beispielsweise argumentiert, dass der erreichte Schallschutz schlechter ist als bei einem ausgewählten Vergleichsobjekt. Damit würden bestimmte Bauteile nicht die zu erwartende Beschaffenheit erreichen.

Um spätere Auseinandersetzungen über den „geschuldeten Schallschutz” zu vermeiden, wird in der VDI-Richtlinie 4100 (Ausgabe 2007) dringend empfohlen, die gewünschte Schallschutzstufe (SSt) vertraglich festzuschreiben. Die neuere Fassung der VDI-Richtlinie 4100 (Ausgabe 2012) kann nicht angewendet werden, da sie ausschließlich nachhallzeitbezogene kennzeichnende akustische Größen verwendet, die nicht in die derzeitigen Nachweiskonzepte passen.

Aktuellere Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz werden im Standard DIN SPEC 91314: Schallschutz im Hochbau – Anforderungen für einen erhöhten Schallschutz im Wohnungsbau: 2017-01 vorgeschlagen. Die Anforderungen von DIN SPEC 91314 und VDI 4100: 2007 liegen in etwa auf gleichem Niveau. In der DIN SPEC 91314 ist die Anforderung an die Luftschalldämmung von Wänden und Decken geringfügig niedriger, wodurch marktübliche Bauweisen in wirtschaftlicher Hinsicht berücksichtigt werden. Aufgrund der gegenüber der VDI-Richtlinie 4100: 2007 besseren Strukturierung und höheren Aktualität ist der Standard DIN SPEC 91314 eine geeignete Alternative für privatrechtliche Vereinbarungen zum erhöhten Schallschutz.

Die folgende Tabelle zeigt einen auszugsweisen Vergleich der Anforderungswerte für den Mindestschallschutz mit den Vorschlägen für einen erhöhten Schallschutz der VDI-Richtlinie 4100: 2007 und des Standards DIN SPEC 91314: 2017 für Mehrfamilienhäuser.

Autor: Prof. Dr.-Ing. Birger Gigla, Lübeck

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Schutz gegen Außenlärm

Das tatsächliche Schalldämm-Maß eingebauter Fenster hängt ab von der Schalldämmung der Verglasung, der Schalldämmung des Rahmens, der Qualität des Einbaus und der Schalldämmung weiterer Bauteile wie integrierter Lüftungssysteme oder Rollladenkästen.

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Im Regelfall ist die Schalldämmung der Außenwand deutlich höher als die der eingebauten Elemente. Unbedingt zu vermeiden sind nicht plangemäße Fugen oder ungeeignete Lüftungssysteme.

Schutz gegen Lärm aus fremden Räumen

Anschluss eines Fertigteil-Treppenlaufes mit Podestplatte an eine Stahlbetonwand mit Entkopplungselementen. Die Öffnungen über den Entkopplungselementen werden für den Einbau (Einschwenken) des Fertigteils benötigt, sie werden später vermauert.

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Laute und leise Räume werden nach Möglichkeit im Grundriss getrennt angeordnet. Eine ausreichende Schalldämmung der trennenden und flankierenden Bauteile ist zu gewährleisten.

Schutz gegen Lärm aus gebäudetechnischen Anlagen

Die Heizungsanlage wurde zur Schalldämmung mit einem zusätzlichen Gehäuse versehen, das den bei Betrieb entstehenden Luftschallanteil reduziert. Zur Dämmung des Körperschallanteils ist eine Entkopplung zu den Decken und Wänden durch absorbierende Dämpfer oder ein eigenes Fundament erforderlich. Eine vollständige Trennung lässt sich aber schon wegen der Anschlussleitungen nicht erreichen; sinnvoll ist darum eine lärmarme Auslegung der Anlage.

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Die erforderliche Schalldämmung gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen ist bereits bei der Grundrissgestaltung zu berücksichtigen.

Schutz gegen Lärm im eigenen Wohnbereich

Wandöffnung für die Heizkreisverteilung einer Flächenheizung in einem Einfamilienhaus

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In die Norm DIN 4109-1:2018 wurden für den eigenen Wohn- und Arbeitsbereich Anforderungswerte aufgenommen, die für fest installierte technische Schallquellen gelten.

Zweischalige Konstruktionen und Estrichdröhnen

Physikalisch ist eine Massivdecke mit schwimmendem Estrich eine zweischalige Konstruktion. Trotz vollständiger Trennung zwischen Estrich und Massivdecke wird bei schwimmenden Estrichen Trittschall zwischen den beiden Schalen übertragen.

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Die Trennfuge überträgt Schwingungen des einen Bauteils auf das andere und wirkt dabei als Feder. Die Schalldämmung ist frequenzabhängig.