Brandschutz im Holzbau: Teil 2
Gallerie
Raumabschließende Bauteile
Gemäß § 26 (2) der MBO (Musterbauordnung) werden Bauteile nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in feuerbeständige, hochfeuerhemmende und feuerhemmende Bauteile. Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung.
Beim Einsatz von Holzkonstruktionen in mehrgeschossigen Gebäuden sind – ebenso wie bei Massivkonstruktionen – sichere Brandabschnitte herzustellen. Sie behindern die Brandausbreitung über die Grenzen von Nutzungseinheiten hinweg und sichern Flucht- und Rettungswege. Bauteile wie Decken und Wände aus Holzbaustoffen müssen einschließlich ihrer Verbindungen so konstruiert sein, dass sie ihre raumabschließende Funktion während der geforderten Feuerwiderstandsdauer (F 90 bzw. EI 90) behalten. Weder Flammen, Rauch, heiße Gase noch übermäßige Hitze dürfen während der festgelegten Branddauer das Bauteil durchdringen.
Das Berechnungsmodell zum Nachweis der raumabschließenden Funktion (s. u.: Infokasten) von Holzbauteilen gemäß EN 1995-1-2: Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter –- Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten – Teil 1-2: Allgemeine Regeln – Tragwerksbemessung für den Brandfall ist derzeit noch auf die Ermittlung von Feuerwiderstandszeiten bis zu 60 Minuten begrenzt. Verschiedene, hauptsächlich in der Schweiz und Österreich durchgeführte Großbrandversuche und die Erkenntnisse daraus zeigen jedoch, dass das Modell auch für 90 Minuten ingenieursmäßig angewendet werden kann.
Brandwände und Treppenräume
Neben den raumabschließenden Trennwänden zur Teilung von Nutzungseinheiten spielen Brandwände und Wände, die Fluchtwege schützen sollen, eine wichtige Rolle; allen voran die Wände von notwendigen Treppenräumen. Nach § 30 (3) MBO müssen Brandwände in der GK 5 „auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen”. Selbiges gilt für die Wände notwendiger Treppenräume, die in „Bauart von Brandwänden” (§ 35 Abs. 4 MBO) hergestellt werden müssen.
Die Forderung nach „nichtbrennbaren Baustoffen” blieb auch in den Ländern bestehen, die dem Holzbau eine weite Tür geöffnet haben (siehe Kapitel LBO). Sie schließt die Verwendung von Holz oder Holzbaustoffen für diese Wände regelmäßig aus.
In der GK 4 können gemäß § 30 (3) MBO dagegen sowohl Brandwände (Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind) als auch Wände der notwendigen Treppenräume in Holzbauweise hergestellt werden. Die Übereinstimmung dieser Wände mit den baurechtlichen Anforderungen wird i.d.R. durch einen Übereinstimmungsnachweis (abP) erbracht[1].
Im abP wird dem Wandsystem neben einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten zusätzlich die mechanische Beanspruchbarkeit M (Stoßbelastung nach bestandener Brandprüfung) sowie das Kapselkriterium K260 bescheinigt. Die geprüfte Holzständerkonstruktion besteht beidseitig aus zwei Lagen Gipskartonfeuerschutzplatten (2 x 18 mm) auf einer 18 mm starken Holzwerkstoffplatte. Die Stoßbeanspruchung bei der Brandprüfung nach DIN EN 1365-1: Feuerwiderstandsprüfungen für tragende Bauteile – Teil 1: Wände in Verbindung mit DIN EN 1363-2: Feuerwiderstandsprüfungen – Teil 2: Alternative und ergänzende Verfahren und dem Normentwurf DIN EN 1363-1: Feuerwiderstandsprüfungen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen wird in diesem Falle beim Stoß ins Feld zwischen zwei Ständern von der Konstruktion aus Holzwerkstoff und Gipskarton aufgenommen und an die benachbarten Ständer weitergegeben.
Von Abweichungen vom Baurecht, die in vielen Ländern für den Holzbau in der GK 4 und 5 noch erforderlich sind oder von einer Reduzierung der Kapselklasse von z.B. K260 auf K230 sollten Brandwandwände, Brandwandersatzwände oder Wände notwendiger Treppenräume ausgenommen werden, da sie besonders sicherheitsrelevant sind. Die Herstellung der Brandwände (bzw. Brandwandersatzwände) sowie der notwendigen Treppen und Treppenraumwände in Massivbauart (REI 90-A+M) kann andererseits als zusätzliche Kompensationsmaßnahme für eine Reduzierung der Kapselklasse angesehen werden.
[1] Z.B. Allgemeines bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP) P-3500/115/07-MPA BS: Tragende, raumabschließende Wandkonstruktion mit einem Holzständerwerk und einer allseitigen K260-Brandschutzbekleidung der Feuerwiderstandsklasse REI 60-M gemäß DIN EN 13501-2.