Grundsätze zur Wärmedämmung
Decken und Fußböden
Die unzureichende Wärmedämmung von Decken wirkt sich vor allem
in Räumen des Erdgeschosses über unbeheizten Kellern sowie in den
Räumen der Obergeschosse mit nicht gedämmten Decken zum ungeheizten
Dachboden aus. Es entstehen unnötig hohe Heizkosten und außerdem
besteht die Gefahr von Kondensatbildung innerhalb der Konstruktion.
Soll nachträglich der Wärmeschutz von Decken erhöht werden oder
werden Bauteile (Decken und Fußböden) saniert, die mehr als 20 %
des jeweiligen Bereiches ausmachen, greift auch bei Altbauten die
neue Energieeinsparverordnung (EnEV).
Bei Altbauten werden Wärmedurchgangskoeffizienten für einzelne
Bauteile vorgegeben. Es werden Anforderungen nur für solche
Bauteile gestellt, die erstmalig eingebaut, ersetzt oder erneuert
werden. Für die Altbaumodernisierung resultieren daraus folgende
Anforderungen, die vor allem im 3. Abschnitt der EnEV, Abs. 5,
zusammengestellt sind:
- Wenn Änderungen an einzelnen Decken oder Fußböden vorgenommen
werden, dann sind sie bei der Durchführung dieser Baumaßnahmen so
auszuführen, dass bestimmte Maximalwerte von
Wärmedurchgangskoeffizienten eingehalten werden.
- Alternativ kann die Wärmedämmung von Altbauten auch so
ausgeführt werden, dass das gesamte Gebäude den Anforderungen an
Neubauten entspricht, wobei eine Überschreitung der zulässigen
Grenzwerte um 50 % zugestanden wird.
- Ausnahmen von dieser Regelung für Altbauten sind im 5.
Abschnitt der EnEV geregelt: Für Baudenkmäler und sonstige
besonders erhaltenswerte Bausubstanz sind, wie schon in der
Wärmeschutzverordnung, Ausnahmen möglich und zulässig.
- Für Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen kann die
Wärmedämmung als Zwischensparrendämmung ausgeführt werden. Damit
ist ihre Dämmschichtdicke wegen der Konstruktionshöhe begrenzt. Die
Anforderung gilt als erfüllt, wenn die nach den Regeln der Technik
bestmögliche Dämmschichtdicke eingebaut worden ist.
- Für Decken gegen ungeheizte Räume und gegen Erdreich gelten die Anforderungen an die Wärmedämmung als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei einer Wärmeleitfähigkeit von 0,04 W/(m²K) ausgeführt wird.
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die EnEV fordert folgende Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen.
Gebäude mit normalen Innentemperaturen.
Bauteil |
Maßnahme |
Wärmedurchgangskoeffizient |
Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen und Decken, die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen |
ersetzt, erstmalig eingebaut oder erneuert sodass, innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden |
0,30 |
Decken gegen unbeheizte Räume oder Erdreich |
Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite |
0,40 |
Decken gegen unbeheizte Räume oder Erdreich |
Ersetzt, erstmalig eingebaut oder erneuert werden dass, Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden |
0,50 |
Neben den sehr weitreichenden Anforderungen der EnEV gelten nach
wie vor die Regelungen der DIN 4108. Die Bestimmungen der
Verordnung sind sehr unterschiedlich. Während die neue EnEV sehr
hohe Anforderungen an den Wärmeschutz mit dem Ziel der erheblichen
Einsparung von Heizenergie stellt, formuliert die DIN 4108 unter
anderem Mindestanforderungen an den Wärmeschutz. Ziel ist hierbei
die Schaffung eines hygienischen Raumklimas sowie eines dauerhaften
Schutzes der Baukonstruktion vor klimabedingten Feuchteeinwirkungn.
Gerade für den Altbaubereich ist die Einhaltung der DIN 4108 von
großer Bedeutet. Die EnEV sieht bestimmte Ausnahmen vor, bei denen
sie nicht greift, bei denen aber die Einhaltung der DIN 4108
unbedingt erforderlich ist. Zum Beispiel überall dort, wo bei der
EnEV die 20 % Regel greift.
Überschlagsrechnung
Neben der exakten Ermittlung des Wärmedurchgangskoeffizienten kann
es bisweilen hilfreich sein, mit Hilfe einer Überschlagsrechnung
die ungefähre Dämmstoffstärke zu ermitteln. Dies kann nach
folgender Formel geschehen:
U = 4 / Dämmstoffdicke (in cm)
Diese Überschlagsrechnung gilt für undurchsichtige Bauteile und
eine Wärmeleitfähigkeit von 0,04 W/(m²K), das sind übliche
Wärmedämmstoffe.
EnEV U-Werte / Dämmstoffdicke
Bauteil |
U-Wert W/(m²) |
Erforderliche Dämmung EnEV in cm |
Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken, die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen) |
0,30 |
14 |
Deckenbekleidung auf der Kaltseite |
0,40 |
10 |
Decken gegen unbeheizte Räume oder Erdreich |
0,50 |
8 |
Die genannten Dämmstoffstärken können selbstverständlich nur Anhaltswerte sein, da für die Berechnung des Wärmedurchgangswertes (U-Wert) immer auch die vorhandenen Bauteilschichten berücksichtigt werden müssen, die bei jedem Bauvorhaben anders ausgebildet sind.
Ausführungsbeispiele für nachträgliche Wärmedämmung von Decken und Fußböden finden Sie unter den unten genannten Links zu
- Nachträgliche Wärmdämmung der obersten Gechossdecke
- Nachträgliche Wärmedämmung der Kellerdecke