Nachträgliche Dämmung bei einer Neueindeckung
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt vor, dass bei Arbeiten, die größere Flächen als 10% eines Bauteils ausmachen, energetische Sanierungsmaßnahmen zu erfüllen sind. Werden zum Beispiel die Dachflächen eines Gebäudes modernisiert, so muss nach der Verordnung eine neue oder zusätzliche Wärmedämmung eingebaut werden. Bei Flächen/Bereichen des geneigten Daches sind dabei U-Werte von ≤ 0,24 W/m²K einzuhalten.
Gallerie
Bei nachträglichen Vollsparrendämmungen bleiben oftmals die Trennwände oder Giebelwände auf den Mauerkronen ungedämmt. Die Gefahr, dass hierdurch Schimmel entsteht ist deutlich vorhanden: Dadurch dass die Temperatur im Gefach verändert wird, wird die Mauerkrone zum kältesten Bereich. Abhilfe schafft in solchen Fällen die Aufdopplung der Sparren. Auf die Sparren werden zusätzlich z. B. 60/60 mm Kanthölzer aufgebracht. Die Dämmung wird dann zweilagig in jeweils der Höhe der Sparren und dann der Aufdopplung angeordnet, damit die Platten fugendicht an die Sparren und/oder die Aufdopplung anliegen.
Ist bei älteren Gebäuden der Dachstuhl nicht in der Art
ausgerichtet, dass innen wie außen ebene Flächen vorhanden sind,
besteht alternativ zur Aufdopplung die Möglichkeit, Holzbohlen
seitlich der Sparren anzuordnen (siehe Prinzipskizze). In beiden
Fällen wird durch die Aufdopplung erreicht, dass die Mauerkronen
ebenfalls gedämmt werden. Auch und gerade bei Altbausanierungen
muss die Luftdichtheit der Konstruktion hergestellt werden. Nur
dann kann eine schadenfreie Konstruktion garantiert werden.