Notausgänge und Fluchtwege
Definitionen
Die grundsätzlichen Begriffsdefinitionen für den Bereich der Flucht- und Rettungswege sowie der Notausgänge sind von grundlegender Bedeutung für die Gebäudeplanung. Sehr oft werden die zuvor genannten Begriffe im Sprachgebrauch vermischt und führen dann zu Fehlinterpretationen und –planungen.
So wird u.a. in den Bauordnungen der Länder und der Arbeitsstättenrichtlinie ausgeführt, dass Schiebetüren im Verlauf von Notausgängen nicht zulässig sind. Hierzu muss der Planer eines Gebäudes wissen, dass die genannten Notausgänge diejenigen Ausgänge sind, die nur als Notausgang genutzt werden. Es handelt sich hierbei also um die meistens stets verschlossenen Türen, welche über entsprechende Panikschlösser oder andere Fluchttürsteuerungen verfügen, um im Notfall diesen Ausgang freizugeben.
Alle anderen Türen im Gebäude, welche als Fluchtwege ausgewiesen sind, in den üblichen Verkehrswegen liegen und im täglichen Betrieb benutzt werden, sind als Flucht- und Rettungswege zu betrachten. Der Einsatz von Schiebetüren ist dort zulässig, wenn diese die Anforderungen der AutSchR (Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen) erfüllen.