Feuerschutztüren
Anforderungen
Aus den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Feuerschutztüren ergeben sich Anforderungen an diese Türen und deren Zubehörteilen, die unter Beachtung der Regelwerke eine sorgfältige Planung, Montage und Wartung erforderlich machen:
- Wird in einem Feuerschutzabschluss eine Tür montiert, so muss diese Tür eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen.
- Eine Feuerschutztür muss über ein Schließmittel (Obentürschließer oder Drehtürantrieb) jederzeit sicher geschlossen werden können.
- Bei zweiflügeligen Türen ist die richtige Schließfolge von Stand- und Gehflügel entscheidend für den sicheren Brandabschluss. Dies wird i.d.R. über sogenannte Schließfolgeregler sichergestellt, welche den Gehflügel solange geöffnet halten, bis der Standflügel fast geschlossen ist.
- Die Feststellung von Türflügeln in Offenposition darf nur mit einer zugelassenen Feststellvorrichtung erfolgen, welche über den Kontakt einer Rauchmeldeeinrichtung im Brandfall die Feststellung abschaltet (Feststellanlage).
Eine komplette Feststellanlage für Feuerschutzabschlüsse besteht aus:- dem Schließmittel (Obentürschließer oder Drehflügeltürantrieb)
- der Feststellvorrichtung (Haftmagnet oder Drehflügeltürantrieb)
- der automatischen Auslösevorrichtung (Rauchschalter oder Brandmeldeanlage)
- der manuellen Auslösevorrichtung (Taster mit Aufschrift "Tür Schließen")
- der Stromversorgung für Rauchschalter und Haftmagnete.
- dem Schließmittel (Obentürschließer oder Drehflügeltürantrieb)
- Nach der Montage muss die Anlage durch einen autorisierten Fachmann abgenommen und mit einen Zulassungsschild versehen werden.
- Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten werden und mindestens einmal im Monat auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.
- Mindestens einmal jährlich ist eine Prüfung der Anlage durch einen autorisierten Fachmann durchzuführen.
- Über die Prüfung und das Ergebnis dieser monatlichen und jährlichen Überwachung ist ein Prüfbuch zu führen, welches vom Betreiber auf Verlangen (z.B. durch Bauaufsicht oder Berufsgenossenschaft) vorzulegen ist.