Rettungswege
Treppen sind wegen ihrer potentiellen Gefahr, bei Brandkatastrophen durch panikartig flüchtende Menschen zu Stürzen zu führen, im Fluchtwegeplan eines Gebäudes eine "Schwachstelle". Die Landesbauordnungen legen fest, dass alle Aufenthaltsbereiche von Menschen in Gebäuden durch zwei voneinander unabhängige Rettungswege angedient werden müssen.
In Wohnhäusern bis zu zwei Wohnungen ist dies zum einen über die Haupttreppe möglich und - da Wohnhäuser üblicherweise nicht mehr als 3 Geschosse besitzen - über größere Fluchtöffnungen (Fenster, Türen etc.), die von der Feuerwehr angeleitert werden können.
Bei größeren Wohngebäuden und anderen Nutzungen bis zu 5 Geschossen, wird auf den ergänzenden Passus der Landesbauordnung zurückgegriffen, der besagt:
Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen feuersicheren Treppenraum mit Rauchschutzvorrichtungen erfolgen kann.
Liegen Türen in Fluchtwegen müssen diese in Fluchtrichtung aufschlagen und selbsttätig schließen. Sie dürfen nicht auf Treppenpodeste aufschlagen und vor Treppenantritten oder Austritten muss ein Abstand von mindestens 100 cm bestehen.
Fluchtreppen, die außen am Gebäude liegen, sind zugelassen.
Bei Gebäuden, außer Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen, sind Kellerräume vom Treppenhaus durch Brandwände und selbst-schließende Brandschutztüren abzutrennen, da nach Unfallstatistiken davon ausgegangen werden kann, dass viele Brände im Keller entstehen.
In Hochhäusern, also Gebäuden, die höher als die normalen Feuerwehrleitern mit 22 Metern sind, können Sicherheitstreppenhäuser verlangt werden, die als besondere Rauchschutzvorrichtung einen mit zwei Brandschutztüren und Brandwänden abgeschlossenen Vorraum vor dem eigentlichen Treppenhaus haben. Dieser Raum muss durch die Anordnung von Balkonen, Galerien, Schächten etc. zu entrauchen sein.
Die Rettungswege in großen Gebäuden sollten, sofern nicht andere Sonder-Richtlinien dagegen sprechen, vom weitest entfernten Punkt eines Aufenthaltsraums oder eines Kellerraums bis zur Türe eines Treppenhauses, das ins Freie führt, nicht länger als 35 Meter entfernt sein. Längere Gebäude werden deswegen meist auch in der Außenfassade durch den Rhythmus der notwendigen Treppen sichtbar unterteilt.