Podeste

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Podeste können auch als Ruheebenen zwischen den Treppenläufen betrachtet werden.
Aus Sicherheitsgründen muss nach spätestens 18 Steigungen eine Podestfläche den Treppenlauf unterbrechen.
In Abhängigkeit von den Treppentypen werden unterschieden:

  • Mittelpodeste zwischen zwei hintereinander liegenden Läufen
  • Wendepodeste bei zweiläufig, gegenläufigen Treppen und
  • Eck- bzw. Viertelpodeste bei Richtungsänderungen um 90°
Es gibt zwei Verfahren, die die Länge bzw. Tiefe des Podestes von anderen Kennwerten ableiten:
  1. Laut der Musterbauordnung, die Grundlage für die Landesbauordnungen ist, soll die Podestlänge so bemessen sein, daß sie sich mindestens nach der Laufbreite bemisst.
  2. Ein anderer Zusammenhang ergibt sich aus der Abhängigkeit vom Steigungsverhältnis. Wie an nebenstehender Skizze erkennbar, sollte die Podesttiefe mindestens die Schrittlänge von 63 cm zuzüglich einer Auftrittsbreite A haben.
    Bei einer Treppe mit einer Steigung von 17/29 cm würde demnach die Podestlänge 92 cm betragen.
Demgegenüber legt die DIN 18065 fest, daß in
  • Ein- und Mehrfamilienhäusern die Podesttiefe 100 cm
  • in Wohnhochhäusern mindestens 125 cm
betragen muss. Bei gewendelten und kreisförmigen Treppen wird die erforderliche Podestlänge an der Lauflinie angetragen.

Im Grundriss ergeben sich aufgrund der Bewegungslenkung oder Umlenkung auf dem Podest in etwa folgende Formen:
  1. Quadrate oder Rechtecke
  2. Viertelkreissegmente
  3. Halbkreissegmente
  4. Trapeze oder Trapezoide
  5. Ringsegmente