Orientierung

Bei notwendigen Treppen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen schreiben die Landesbauordnungen vor, dass die Treppenhäuser an der Außenmauer des Gebäudes liegen sollen und ausreichend belichtet sein müssen. Dies für den Fall, daß die rettende Feuerwehr jederzeit Zugang zu diesen Fluchtwegen hat und eine ausreichende Entrauchung gesichert ist.

Ohnehin schreiben Brandschutzvorschriften zwei Rettungswege vor, wobei der erste immer mit Rettungsfenstern versehen sein sollte. Für den Wohnungsbau mit weniger als drei Wohnungen wurden den Laufbreiten und Treppenlagen Erleichterungen eingeräumt, so dass die Treppe in diesen Gebäuden lagemäßig nicht vorgeschrieben ist.

Die optimale Nutzung der Südsonne "verbietet" eine Lage der Treppe an der Südseite.