Geländerhöhe

Mehr als drei Stufen in Folge werden Treppen genannt. Ab dieser Höhe müssen zum sicheren Besteigen und zum gefahrlosen Herabsteigen Handläufe angeordnet werden.
Ab einer Absturzhöhe von mehr als 150 cm müssen zusätzlich Geländer eingebaut werden.

Die Handläufe sorgen für einen Halt und eine Führung, die Geländer dem dienen dem Schutz vor dem Durchrutschen von Kindern und stürzenden Personen.
Zudem sollen sie verhindern, daß grössere Gegenstände herabfallen können.

Neben der Fähigkeit seitliche Belastungen, z.B. durch Anlehnen von Personen, sicher aufzunehmen, ist auch die Geländerhöhe für den Treppenbenutzer ein Sicherheitsfaktor, der in der DIN 18065 in Abhängigkeit der potentiellen Fallhöhe eines Verunglückenden

  • mit mindestens 90 cm von Stufenvorderkante lotrecht nach oben gemessen bis zu einer Absturzhöhe von 12 m und
  • mit mindestens 100 cm in Gebäuden mit Arbeitsstätten, Industrieanlagen und Kraftwerken und
  • mit mindestens 110 cm für Absturzhöhen über 12,00 m, sofern das Treppenauge nicht breiter als 20 cm ist,
vorgeschrieben ist. In Abhängigkeit der zu erwartenden Treppennutzer gelten auch für Geländerfüllungen spezielle Regelungen.