Brandverhalten von Baustoffen

Die brandtechnische Klassifizierung von Baustoffen und Bauteilen ist in der DIN 4102 T1 geregelt. Baustoffe müssen so gewählt werden, dass die Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes erfüllt werden.
Aus Gründen des Urheberrechts kann diese Norm hier nicht im Wortlaut wiedergegeben werden, ist aber über das BauNetz als bzw. direkt beim Beuth-Verlag zu beziehen.

Die DIN 4102 Teil 1 unterscheidet zwischen

  • nicht brennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A) und
  • brennbaren Baustoffen (Baustoffklasse B).Die Zuordnung in eine Baustoffklasse wird entweder durch nachgewiesen.

    Die Wahl eines nicht brennbaren Baustoffes ist in manchen Fällen nicht ausreichend, da das Brandverhalten des ganzen Bauteils betrachtet werden muss. Das Brandverhalten der einzelnen Baustoffe kann durch Beschichtungen, Lacke etc. ungünstig beeinflusst werden, deshalb werden auch die Oberflächenbehandlungen z.B. von Stahlträgern mit Brandschutzanstrichen in die Bewertung miteinbezogen.

    Generell werden gesamte Bauteile oder Bauteilgruppen durch Klassifizierung oder auf Grund von Brandversuchen in fünf zeitliche Widerstandsgruppen eingeteilt: F30, F60, F90, F120 und F180. Die Zahl gibt an, wieviele Minuten die statische Tragfähigkeit des Baustoffs im Brandfall erhalten bleibt.

    Bei allen Rettungswegen, die gefährdete Benutzer oder Bewohner des Gebäudes im Brandfall aus dem Gebäude sicher geleiten können, ist besonderer Wert auf das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe zu richten. Tragende Bauteile müssen die Standsicherheit gewährleisten, schützende Bauteile (Geländer etc.) dürfen nicht einbrechen oder abstürzen, und damit flüchtende Personen verletzen.

    Den Treppenraum umfangende Brandwände und Decken, sowie die zugehörigen Türöffnungen sind aus besonders brandresistenten Materialien zu errichten, damit die Ausbreitung des Brandes ins Treppenhaus verhindert werden kann.

    Im Einklang mit der DIN 4102 verlangen die Landesbauordnungen, dass
    • die tragenden Teile notwendiger Treppen in Gebäuden mit geringer Höhe (Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen) aus nichtbrennbaren Stoffen ausreicht;
    • bei mehr als fünf Geschossen feuerbeständig = F90
    • ansonsten mindestens feuerhemmend = F30 sein müssen.
    Geländer, Brüstungen ( Handläufe sind davon ausgenommen) und Setzstufen müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen nichtbrennbar sein.