Unfallverhütungsvorschrift UVV Kassen - ÜMA
Die Unfallverhütungsvorschrift UVV Kassen (BGV C7) stellt auch Forderungen an Bau und Betrieb von Kreditinstituten, die stets zu erfüllen sind. Sie betreffen
- Fernsprechanschlüsse (§ 4)
- Überfallmeldeanlagen (§§ 5, 27)
- Optische Raumüberwachungsanlagen (§§ 6, 27)
- Kunden- und Personaleingänge/Türen (§§ 8, 9, 30)
- Fenster (§ 10, 31)
- Kundenbediente Banknotenautomaten KBA) und Tag-/Nachttresoranlagen (§ 19)
- Geldschränke und Tresoranlagen Wertschutzschrank, Wertschutzraum) (§ 20)
- Geldtransport ,Werttransport) (§ 36)
- Fahrbare Zweigstellen (§ 22) und
- Bankgeschäfte in institutsfremden Räumen (§ 23)
Außerdem werden Höchstbeträge und Sperrzeiten (§ 32) sowie Anforderungen an Betriebsanweisungen und Mitarbeiter-Schulung (§ 25) festgelegt.
Den kompletten Wortlaut der Vorschrift finden Sie im nachfolgend aufgeführten Link.
