Unfallverhütungsvorschrift UVV Kassen - ÜMA

Die Unfallverhütungsvorschrift UVV Kassen (BGV C7) stellt auch Forderungen an Bau und Betrieb von Kreditinstituten, die stets zu erfüllen sind. Sie betreffen

  • Fernsprechanschlüsse (§ 4)
  • Überfallmeldeanlagen (§§ 5, 27)
  • Optische Raumüberwachungsanlagen (§§ 6, 27)
  • Kunden- und Personaleingänge/Türen (§§ 8, 9, 30)
  • Fenster (§ 10, 31)
  • Kundenbediente Banknotenautomaten KBA) und Tag-/Nachttresoranlagen (§ 19)
  • Geldschränke und Tresoranlagen Wertschutzschrank, Wertschutzraum) (§ 20)
  • Geldtransport ,Werttransport) (§ 36)
  • Fahrbare Zweigstellen (§ 22) und
  • Bankgeschäfte in institutsfremden Räumen (§ 23)

Außerdem werden Höchstbeträge und Sperrzeiten (§ 32) sowie Anforderungen an Betriebsanweisungen und Mitarbeiter-Schulung (§ 25) festgelegt.
Den kompletten Wortlaut der Vorschrift finden Sie im nachfolgend aufgeführten Link.