Unfallverhütungsvorschrift Spielhallen, -casinos und Automatensäle

Konkret fordert die Vorschrift

  • den Einbau einer Überfallmeldeanlage in jede Spielstätte mit einer Weiterleitung des Alarms während der gesamten Arbeitszeit (§ 5).
  • Weiter muss eine optische Raumüberwachungsanlage, im Eingangsbereich deutlich erkennbar installiert, während der kompletten Öffnungszeit in Betrieb sein (§ 6).
  • Ein Geldwechselautomat ist in jeder Spielhalle aufzustellen (§8).
  • Darüber hinaus wird die Sicherung von Bargeldbeständen, Wechselkassen sowie Geldschränken und Tresoranlagen festgelegt.
  • Ferner regelt die BGV C3 die Ausführung von durchschusshemmenden Abtrennungen.

Meldeanlagen müssen mindestens einmal jährlich gewartet werden. Im selben Zeitraum hat eine Prüfung durch einen Sachkundigen stattzufinden. Funktionsfähigkeitsprüfungen sind für Überfallmeldeanlagen alle drei Monate und für optische Raumüberwachungsanlagen jeden Monat obligatorisch.
Die Durchführungsanweisungen der BGV C3 wurden im April 2002 im Hinblick auf die Euro-Einführung aktualisiert.

Spielstätten mit maximal zwei Geldspielgeräten müssen die UVV "Spielhallen" nicht erfüllen.