Haftraumtüren
Anforderungen und Regelungen
Zellentüren in Justizvollzugsanstalten werden als Haftraumtüren bezeichnet. Bisher gibt es keine einheitlichen Regeln (nationale oder europäische Normen) die eine Bewertung dieser Türen vorgeben. In Deutschland sind die Anforderungen an Haftraumtüren in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgelegt; einige Justizvollzugsanstalten haben sogar eigene Vorgaben. In den meisten Bundesländern öffnen solche Türen beispielsweise nach außen – in Bayern allerdings nach innen. Die Ausführung der Türen hängt im Wesentlichen von der Art des Vollzugs (offener Vollzug, Einzelhaft usw.) sowie den baulichen Gegebenheiten ab. Wird der Nachweis einer einbruchhemmenden Eigenschaft nach DIN EN 1627 in den Widerstandsklassen RC 3 oder RC 4 gefordert, werden Einbruchhemmung und Ausbruchhemmung gleichgesetzt, was nicht unbedingt den realen Anforderungen entsprechen muss.
Gallerie
Seit 2004 existiert die Richtlinie Haftraumtüren und Türen für Verwahrungsräume – Anforderungen, Prüfung, Klassifizierung, initiiert durch den Verband für Sicherheitstechnik VfS in Zusammenarbeit mit dem Prüfinstitut Türentechnik und Einbruchsicherheit PTE (eine Tochtergesellschaft des ift Rosenheim). Die Gebrauchstauglichkeit und hohe Funktionssicherheit auch beim durchweg rauen Umgang mit den Türen stehen im Vordergrund der Richtlinie. Die Ausbruchhemmung ist zweitrangig – im offenen Vollzug beispielsweise stehen Haftraumtüren ohnehin vielfach offen.
Die Richtlinie ist auf Drehflügeltüren aus Stahl beschränkt und
unterscheidet zwischen der Standardausführung Typ A und
einer schweren Ausführung Typ B. Festgelegt werden neben
Anforderungen an die Mindestblechstärke, den Öffnungswinkel oder
den Korrosionsschutz beispielsweise der Widerstand gegen statische
oder dynamische Belastungen. So soll eine ausreichende Steifigkeit
des Türblatts gewährleistet und die Tür vor punktueller Zerstörung
geschützt sein. Im Brandfall muss sich eine Haftraumtür noch nach
15 Minuten öffnen lassen. Des Weiteren werden Anforderungen an
Sichtfenster, Kommunikations- und Kostklappen, Spione, an Bänder
und Bandseitensicherungen sowie an Schlösser und deren Austausch
festgelegt.