Definition/Anforderungen Notausgänge
Alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen sind Notausgänge.
Anforderungen an Notausgänge:
Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel zu
öffnen sein, dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden, müssen
eindeutig erkennbar, sonst gekennzeichnet sein. Sie dürfen nicht
von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen werden
können. Manuell betätigte Türen müssen in Fluchtrichtung
aufschlagen.
Mindestbreite:
- bis zu 5 Personen 0,875 m
- bis zu 20 Personen 1,00 m
- bis zu 200 Personen 1,20 m
- bis zu 300 Personen 1,80 m
- bis zu 400 Personen 2,40 m
- für je weitere 10 Personen 0,10 m
Die lichte Höhe über Fluchtwegen beträgt mindestens 2,0 m und
darf bei Türen um maximal 0,05 m reduziert sein.
Automatische Türen dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie
- händisch leicht in Fluchtrichtung zu öffnen sind oder
- bei Störung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben.