Definition/Anforderungen Notausgänge

Alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen sind Notausgänge.

Anforderungen an Notausgänge:
Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein, dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden, müssen eindeutig erkennbar, sonst gekennzeichnet sein. Sie dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen werden können. Türen für mehr als 15 Personen müssen in Fluchtrichtung öffnen.

Mindestbreite:

  • bis zu 20 Personen 0,80 m
  • bis zu 40 Personen 0,90 m
  • bis zu 60 Personen 1,00 m
  • bis zu 120 Personen 1,20 m
  • für je weitere 10 Personen 0,10 m
Automatische Türen dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie
  • händisch leicht in Fluchtrichtung zu öffnen sind oder
  • bei Störung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben.
Drehtüren dürfen bei Notausgängen nicht eingebaut werden (nach § 21 ASchG §§ 17, 18 und 20 AStV).