Rettung von Menschen im Brandfall
Bauordnungsrechtliche Schutzziele
Ein Grundsatzpapier zu Fragen der Personenrettung und wirksamen
Löschmaßnahmen erläutert die in § 14 der Musterbauordnung MBO
aufgeführten Ziele des Brandschutzes. Es wurde durch die
Fachkommission Bauaufsicht und die AGBF (Arbeitsgemeinschaft der
Leiter der Berufsfeuerwehren in Deutschland) im Oktober 2008
einstimmig angenommen.
Die Grundsätze beziehen sich nur auf Gebäude, die die
bauordnungsrechtlichen Anforderungen beinhalten und keine
Abweichungen in Anspruch nehmen. Unterschieden werden
Standardbauten und Sonderbauten wie z. B. Hochhäuser, große
Verkaufsstätten, Versammlungsstätten oder Krankenhäuser (s. § 2
Abs. 4 MBO).
- Das Bauordnungsrecht erfasst die bauliche und technische
Beschaffenheit eines Gebäudes und regelt nicht die Aufgaben der
Feuerwehr. Das Gebäude muss so beschaffen sein, dass die Rettung
von Personen und wirksame Löschmaßnahmen möglich sind.
- Lediglich bei Standardbauten, für die als zweiter
Rettungsweg eine anleiterbare Stelle
genügt, wirkt die Feuerwehr an der tatsächlichen Herstellung dieses
zweiten Rettungswegs mit. Daher darf die Oberkante der Brüstung
einer zum Anleitern bestimmten Stelle nur dann mehr als acht Meter
über der Geländeoberfläche liegen, wenn sichergestellt ist, dass
die örtliche Feuerwehr über die hierfür erforderlichen
Rettungsgeräte verfügt.
- Die Umstände im Brandfall sind sehr unterschiedlich und hängen
zum Beispiel von der Hilfsfrist, der Zeit der Brandentdeckung und
-meldung, der Brandentwicklung, der Stärke der Feuerwehr sowie der
Mobilität der zu rettenden Personen ab. In Sonderbauten mit
vielen Menschen kann die Feuerwehr die Personenrettung nicht
sicherstellen; diese müssen das Gebäude bei ihrem Eintreffen
bereits weitgehend verlassen haben oder sich in sicheren Bereichen
befinden. Bauliche Rettungswege sind also zwingend erforderlich -
ein zweiter Rettungsweg darf nur dann über Geräte der Feuerwehr
führen, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen (§
33 Abs. 3 Satz 2 MBO).
- Für eine rechtzeitige Räumung hat der Betreiber des Sonderbaus
zu sorgen. Bei Gebäuden mit überwiegend eingeschränkt mobilen
Menschen (Seniorenheime, Krankenhäuser...) muss die Evakuierung
als Teil der Personenrettung im Brandfall Gegenstand betrieblicher
Maßnahmen sein. Das Personal muss also eingewiesen sein, um
Verletzte, alte Menschen oder Kinder in Sicherheit bringen zu
können.
- Dem Schutz der Rettungswege vor Feuer und Rauch dienen Brandschutzvorschriften der MBO und dazugehörige Sonderbauregeln. Eine Rauchableitung aus Rettungswegen ist nicht vorgesehen, da ein zweiter Rettungsweg verfügbar sein muss. Besonders schutzbedürftige Rettungswege wie beispielweise ein Sicherheitstreppenraum muss rauchfrei gehalten werden.