Rettung von Menschen im Brandfall

Bauordnungsrechtliche Schutzziele

Ein Grundsatzpapier zu Fragen der Personenrettung und wirksamen Löschmaßnahmen erläutert die in § 14 der Musterbauordnung MBO aufgeführten Ziele des Brandschutzes. Es wurde durch die Fachkommission Bauaufsicht und die AGBF (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Deutschland) im Oktober 2008 einstimmig angenommen.

Die Grundsätze beziehen sich nur auf Gebäude, die die bauordnungsrechtlichen Anforderungen beinhalten und keine Abweichungen in Anspruch nehmen. Unterschieden werden Standardbauten und Sonderbauten wie z. B. Hochhäuser, große Verkaufsstätten, Versammlungsstätten oder Krankenhäuser (s. § 2 Abs. 4 MBO).

  • Das Bauordnungsrecht erfasst die bauliche und technische Beschaffenheit eines Gebäudes und regelt nicht die Aufgaben der Feuerwehr. Das Gebäude muss so beschaffen sein, dass die Rettung von Personen und wirksame Löschmaßnahmen möglich sind.

  • Lediglich bei Standardbauten, für die als zweiter Rettungsweg eine anleiterbare Stelle genügt, wirkt die Feuerwehr an der tatsächlichen Herstellung dieses zweiten Rettungswegs mit. Daher darf die Oberkante der Brüstung einer zum Anleitern bestimmten Stelle nur dann mehr als acht Meter über der Geländeoberfläche liegen, wenn sichergestellt ist, dass die örtliche Feuerwehr über die hierfür erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.

  • Die Umstände im Brandfall sind sehr unterschiedlich und hängen zum Beispiel von der Hilfsfrist, der Zeit der Brandentdeckung und -meldung, der Brandentwicklung, der Stärke der Feuerwehr sowie der Mobilität der zu rettenden Personen ab. In Sonderbauten mit vielen Menschen kann die Feuerwehr die Personenrettung nicht sicherstellen; diese müssen das Gebäude bei ihrem Eintreffen bereits weitgehend verlassen haben oder sich in sicheren Bereichen befinden. Bauliche Rettungswege sind also zwingend erforderlich - ein zweiter Rettungsweg darf nur dann über Geräte der Feuerwehr führen, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen (§ 33 Abs. 3 Satz 2 MBO).

  • Für eine rechtzeitige Räumung hat der Betreiber des Sonderbaus zu sorgen. Bei Gebäuden mit überwiegend eingeschränkt mobilen Menschen (Seniorenheime, Krankenhäuser...) muss die Evakuierung als Teil der Personenrettung im Brandfall Gegenstand betrieblicher Maßnahmen sein. Das Personal muss also eingewiesen sein, um Verletzte, alte Menschen oder Kinder in Sicherheit bringen zu können.

  • Dem Schutz der Rettungswege vor Feuer und Rauch dienen Brandschutzvorschriften der MBO und dazugehörige Sonderbauregeln. Eine Rauchableitung aus Rettungswegen ist nicht vorgesehen, da ein zweiter Rettungsweg verfügbar sein muss. Besonders schutzbedürftige Rettungswege wie beispielweise ein Sicherheitstreppenraum muss rauchfrei gehalten werden.
Bildnachweis: Ralf Hettler, Feuerwehr Aschaffenburg

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