Gefährdungsbeurteilungen für Bauarbeiten
Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 20. Aug. 1996 besteht für die Unternehmen die Verpflichtung, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Zur Lösung dieser Aufgabe stellt die Tiefbau-Berufsgenossenschaft den Bauunternehmen Arbeitshilfen zur Verfügung.
Es geht darum Gefährdungen
- zu erkennen
- zu beurteilen und
- zu beseitigen.
Bei den Berufsgenossenschaften erhältliche Formblätter lassen diese Gefährdungsbeurteilungen nach folgendem Schema durchführen:
- Ermittlung von arbeitbedingten Gefährdungen der Beschäftigten
- Beurteilung der ermittelten Gefährdung
- Einleitung von Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
- Überprüfung der eingeleiteten Maßnahmen und eventuelle Korrektur
- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung in Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.