Gefährdungsbeurteilungen für Bauarbeiten

Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 20. Aug. 1996 besteht für die Unternehmen die Verpflichtung, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Zur Lösung dieser Aufgabe stellt die Tiefbau-Berufsgenossenschaft den Bauunternehmen Arbeitshilfen zur Verfügung.


Es geht darum Gefährdungen

  • zu erkennen
  • zu beurteilen und
  • zu beseitigen.

Bei den Berufsgenossenschaften erhältliche Formblätter lassen diese Gefährdungsbeurteilungen nach folgendem Schema durchführen:

  • Ermittlung von arbeitbedingten Gefährdungen der Beschäftigten
  • Beurteilung der ermittelten Gefährdung
  • Einleitung von Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
  • Überprüfung der eingeleiteten Maßnahmen und eventuelle Korrektur
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung in Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.