Abrechnung von Schalungen bei nicht eindeutiger Leistungsbeschreibung
Fall 1034: A §9; B §2, C DIN 18331
Abrechnung von Schalungen bei nicht eindeutiger Leistungsbeschreibung
Kurzbeschreibung des Sachverhaltes
Instandsetzungsarbeiten an einer Talsperre wurden auf der Grundlage der VOB/A, Abschnitt 1, Ausgabe 1992 ausgeschrieben und vergeben.
Der Auftragnehmer verlangte eine zusätzliche Vergütung für Schalungsarbeiten, weil bei den Betonpositionen 2.4.1 und 2.4.2 der Ausschreibung die Schalung nicht explizit aufgeführt war.
Stellungnahme
Der Auftragnehmer kann keine zusätzliche Vergütung für den Ein- und Ausbau der Schalung gem. §2 Nr. 6 VOB/B verlangen.
In der Position 2.4.2 wurden zwar keine Angaben zur Schalung gemacht, aber die beschriebenen Leistungen hätten ohne Schalungsarbeiten nicht ausgeführt werden können. Von daher muss ein sach- und fachkundiges Unternehmen den Ein- und Ausbau der Schalung miteinrechnen.
Eine detaillierte Darstellung des Urteils finden Sie unter www.bvn.de.