Heizräume
Definition und Vorgaben
Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Heizräumen aufgestellt werden; dies gilt auch in Verbindung mit den Vorschriften für Aufstellräume für Feuerstätten mit festen Brennstoffen.
Die Erleichterungen, wie sie für Aufstellräume von Feuerstätten gelten, können für diese Feuerstätten nicht in Betracht kommen, weil ihre Feuerung nicht schnell regelbar ist, die einmal der Feuerung zugeführte Brennstoffmenge muss unabhängig von der Wärmeanforderung der angeschlossenen Wärmeverbraucher verbrannt werden, was bei fehlender Wärmeabnahme gefahrerhöhend ist.
In Heizräumen können auch Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe aufgestellt werden. Die Heizräume dürfen
- nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen und
- mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solche für das Betriebspersonal, sowie mit Treppenräumen notwendiger Treppen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
- zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von 150 cm² haben
- mindestens einen Rauminhalt von 8,00 m³ und eine lichte Höhe von 2,00 m,
- einen Ausgang, der ins Freie oder in einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt, und
- Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen,
haben.
Die Wände der Heizräume, ausgenommen nichttragende Außenwände, Stützen sowie Decken über und unter den Heizräumen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.
Für Heizräume sind die Bauordnungen und Feuerungsanlagenverordnungen der betreffenden Bundesländer zu beachten.
Zum Thema
- Aufstellräume für Feuerstätten
- Feuerstätten
