Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)

Der Referentenentwurf für das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) wurde am 9. Oktober 2007 fertig gestellt. Er ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend behandelt worden und befindet sich gerade zwischen den betroffenen Ministerien in der Abstimmungsphase. Das EEG regelt die Abnahme und die Vergütung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas.

Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. Das Gesetz soll dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf mindestens 12,5 % im Jahr 2010 und mindestens 20 % im Jahr 2020 zu erhöhen.

Durch das EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie an ihr Netz anzuschließen, den Strom abzunehmen und dem EEG entsprechend zu vergüten.

In dem EEG sind Mindestvergütungssätze festgelegt für:

  • Wasserkraftwerke bis 5 Megawatt
  • Photovoltaikanlagen bis 5 Megawatt
  • Biomasse bis 20 Megawatt
  • Windkraftanlagen
  • Geothermische Anlagen, die bis Ende 2009 in Betrieb gehen
  • Deponie-, Gruben- und Klärgasanlagen.
Auf den unten angegebenen Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann der Referentenentwurf als Pdf-Datei heruntergeladen werden.