Aufstellräume für Feuerstätten
Anforderungen der Feuerungsverordnungen
Für Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW sind gesonderte Räume vorzusehen. Diese dürfen, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraften und ortsfesten Verbrennungsmotoren, nur noch zur Lagerung von Brennstoff mitgenutzt werden.
Diese Anforderungen der Feuerungsverordnungen erleichtern die Aufstellung von Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW in den Fällen, in denen die Feuerung schnell regelbar - und damit automatisch oder manuell abschaltbar – ist; das ist bei Feuerstätten mit Gas- oder Ölfeuerung der Fall.
Abweichend dürfen Feuerstätten in anderen Räumen auch aufgestellt werden, wenn
- die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können oder
- diese Räume in freistehenden Gebäuden liegen, die allein dem Betrieb der Feuerstätten und der Brennstofflagerung dienen.
Die Aufstellräume müssen dicht- und selbstschließende Türen haben; sie müssen ferner gelüftet werden können.
Anmerkung: Werden in Aufstellräumen Feuerstätten für feste Brennstoffe aufgestellt, so darf deren Gesamtnennwärmeleistung nicht mehr als 50 kW betragen. Für Aufstellräume von Feuerstätten sind die Bauordnungen und Feuerungsanlagenverordnungen der Länder zu beachten.
Zum Thema
- Feuerstätten
- Heizräume
