Trinkwasserhygiene
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
Für den Fall, dass aufgrund bautechnischer bzw. betriebstechnischer Maßnahmen die Forderung nach §5 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), dass Krankheitserreger nicht in Konzentrationen enthalten sein dürfen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit hervorrufen, nicht eingehalten werden kann, sind Gegenmaßnahmen nach § 5 Abs. 4 vorzusehen. Hier wird die Vorhaltung einer ausreichenden Desinfektionskapazität durch freies Chlor oder Chlordioxid gefordert.
Der verantwortliche Betreiber einer öffentlichen Trinkwasseranlage muss in diesem Fall den Begriff der "Organisationshaftung" sehr ernst nehmen. Letztlich ist im Schadensfall auch er verpflichtet, auf dem Weg der Beweisumkehr nachzuweisen, dass kein Organisationsverschulden vorliegt. Aus diesem Grund muss die
- Anweisungspflicht
- Auswahlpflicht und
- Überwachungspflicht
Das gewählte Desinfektionsverfahren sollte daher auch grundsätzlich auf diese Forderungen abgestimmt sein.
Der §11 der Trinkwasserverordnung gibt vor, dass das Verfahren in einer Umwelt-Bundes-Amtsliste (UBA)im Bundesgesetzblatt des Bundesministeriums für Gesundheit bekannt gemacht worden sein muss. Hierbei sind sämtliche in der UBA-Liste genannten Grenzwerte sowie die nachfolgend aufgeführten Vorgaben einzuhalten:
- Verwendungszweck für den ausschließlichen Verwendungszweck der Desinfektion
- Reinheitsanforderungen
- zulässige Zugabemengen
- zulässige Höchstkonzentrationen von den im Wasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten
Letztlich muss bei der Auswahl auch noch der Einfluss auf die Korrosionswahrscheinlichkeit (Cloridwerte, pH-Wert, Wasserstoffbildung, etc.) beachtet werden.
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) §11
- Aufbereitungsstoffe
- Chlor (Cl 2)
Verwendungszweck: Desinfektion und zur Herstellung von Chlordioxid
Reinheitsanforderungen: DIN EN 937, Tab. 1 und Tab. 2: Typ 1
Zulässige Zugabe: 1,2 mg/l freies Chlor (Cl 2)
Konzentrationsbereich nach Abschluss der Desinfektion: max. 0,3 mg/l freies Chlor (Cl 2) und min. 0,1 mg/l freies Chlor (Cl 2)
zu beachtendes Reaktionsprodukt: Trihalogenmethane
Hinweis: Wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird, bleibt ein Zusatz bis zu 6 mg/l freies Chlor (Cl 2) und ein Gehalt bis 0,6 mg/l freies Chlor (Cl 2) nach der Aufbereitung ausser Betracht. - Chlordioxid (ClO 2)
Verwendungszweck: Desinfektion
Reinheitsanforderungen: DIN EN 12 671: nur Angaben zu den Ausgangsstoffen (EN 937, 901, 939, 899, 938 und 12 928)
Zulässige Zugabe: 0,4 mg/l freies Chlordioxid (ClO 2)
Konzentrationsbereich nach Abschluss der Desinfektion: max. 0,2 mg/l freies Chlordioxid (ClO 2) und min. 0,05 mg/l freies Chlordioxid (ClO 2)
zu beachtendes Reaktionsprodukt: Chlorit
Hinweis: Nach Abschluss der Aufbereitung muss ein Höchstwert für Chlorit von 0,2 mg/l eingehalten werden. Der Chloritwert gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/l freies Chlordioxid (ClO 2) zugegeben werden. Hier muss die Möglichkeit einer evtl. Chloratbildung beachtet werden.
Desinfektionsverfahren - Dosierung von Natrium- und Calciumhypochlorit-Lösung
Technische Regeln: DVGW-Arbeitsblätter W 296 und W 623
Hinweis: Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes muss auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher geachtet werden. - Elektrolytische Herstellung und Dosierung von Chlor vor Ort
Technische Regeln: DVGW-Arbeitsblätter W 296 und W 623
Hinweis: Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes muss auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher geachtet werden. - Dosierung einer vor Ort hergestellten Chlordioxid-Lösung
Technische Regeln: DVGW-Arbeitsblätter W 224 und W 624
Hinweis: Zur kontinuierlichen Desinfektion im Kalt- und Warmwassersystem und primär zum Aufbau einer dokumentierten Desinfektionskapazität im gesamten Anlagensystem kann beispielsweise Chlordioxid verwendet werden.
Das Chlordioxid weist je nach dem Restgehalt an oxidierbaren Anteilen des Trinkwassers eine deutlich geringere Zehrung als freies Chlor auf. Daraus ergeben sich innerhalb des Systems auch lange Standzeiten und ein wirksamer Langzeitschutz. Im Vergleich zu Chlor ist darauf hinzuweisen, dass neben einer erhöhten Leistung des Desinfektionsmittels der pH-Wert des Trinkwassers keinen Einfluss auf das Ergebnis hat. Durch die Reaktionsprodukte mit Chlordioxid werden zudem keine Geruchs- und Geschmachsbeeinträchtigungen hervorgerufen sowie kaum Chlorphenole oder Trihalogenmethane (THW) gebildet.
Die Anlagen müssen den DVGW-Arbeitsblättern W 624 und W 224 entsprechen, da das Reaktionsprodukt "Chlorit" in der Trinkwasserverordnung begrenzt wird und das Chlorid nicht lagerfähig ist.
Zum Thema
- Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
