Hygiene in der Sanitärtechnik

Richtlinien und Verordnungen

Die Richtlinien zur Personalhygiene sind sowohl unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes wie auch des Verbraucherschutzes in etlichen Vorschriften und Verordnungen verankert. Die Vor- und Nachteile der erforderlichen Einrichtungen für Gemeinschaftswaschräume und Toiletten sollten daher hinsichtlich der erforderlichen Anzahl, Anordnung, Betriebssicherheit und Wartung sowie auf den Umweltschutz untersucht und verglichen werden. Hierzu sind nachfolgend aufgeführte Regelwerke zu berücksichtigen:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)
Da die Vorschriften der ArbStättV für sämtliche Arbeitsstätten gelten, konnten die Anforderungen in vielen Fällen nur als Rahmenvorschriften formuliert werden. Aus diesem Grund enthalten die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) die Detailregelungen zur Durchführung der Rahmenvorschriften der Verordnung. Die Ergänzung der ArbStättV durch die ASR ist von Vorteil, weil laufend der in der ASR konkretisierte Inhalt der Verordnung dem Stand der Sicherheitstechnik, der Arbeitsmedizin, der Hygiene und den neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst wird. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beinhaltet u.a.:
  • § 35 Waschräume und Waschgelegenheiten
  • § 37 Toilettenräume
Die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) beinhaltet u.a.:
  • ASR 35 Ausstattung und Anzahl der Waschstellen, Händewascheinrichtungen, Händetrocknern
  • ASR 37 Ausstattung der Toilettenräume
Für verschiedene Bereiche, beispielsweise den Lebensmittelsektor, bestehen ergänzende Vorschriften, die die Personalhygiene hinsichtlich des Verbraucherschutzes behandeln, so z. B. die Lebensmittelhygieneverordnung aus dem Jahre 1998, die die früheren Länderverordnungen ersetzt hat oder die ebenfalls nach den Vorgaben einer EG-Richtlinie geänderte Fleischhygieneverordnung von 1996.
Ferner existiert die Durchführungsverordnung der Länder zum Gaststättengesetz von 1970 (letzte Änderung am 19.07.1996). Die einzelnen Bundesländer haben hierbei zwar textlich voneinander abweichende Durchführungsverordnungen erlassen, stimmen jedoch im Wesentlichen sinngemäß mit den Vorschriften über Personal und Toilettenhygiene überein. So wird hier beispielsweise auch auf die Arbeitsstättenverordnung hingewiesen.
Zusätzlich gibt es noch detaillierte Vorschriften für Gäste-Sanitäranlagen, die neben den einzelnen Länder-Gaststättenverordnungen zu beachten sind.
Ferner ist der Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften VBG 103 von Bedeutung. So wird für die Human- und Veterinärmedizin in z.B. Arztpraxen und Kliniken, medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsstellen in Gesundheitsämtern, sozialärztlichen Diensten, Sanatorien und Kurheimen, Pflege- und Krankenstationen in Heimen, etc. unter § 6 mindestens eine Händedesinfektion verlangt. Das gleiche gilt für die Ausstattung der sanitären Einrichtungen in Bereichen der Rettungs- und Krankentransporte, Blutspendedienste, sowie pathologische Institute und Forschungsinstitute, Tierhaltungen mit infizierten Versuchstieren u.a.