Bemessung von Glastreppen und begehbaren Verglasungen

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Begehbare Verglasungen und deren Halterungen an der Unterkonstruktion sind für die planmäßigen Belastungen aus Eigengewicht und Verkehr entsprechend DIN 1055 zu bemessen. Bei der Verglasung ist zusätzlich eine Einzellast mit einer Aufstandsfläche von 100 mm x 100 mm in ungünstigster Laststellung zu berücksichtigen. Die Höhe dieser Einzellast richtet sich nach den Anforderungen der DIN 1055-3.

Bei Treppen, bei denen mit großen Einzellasten zu rechnen ist (z.B. Warenhäuser, Fabrikgebäude), muss durch die Art der Konstruktion eine ausreichende Lastverteilung gewährleistet werden. Die Durchbiegung der Verglasung darf unter Ansatz der Bemessungslasten 1/200 der maßgeblichen Stützweite nicht überschreiten. Der Nachweis der Verglasung muss zusätzlich für den Fall geführt werden, dass die oberste Schicht der VSG-Scheibe zerstört wurde. Für diesen Fall darf die maximale Durchbiegung 1/100 der Stützweite betragen.

Die Stoßsicherheit der Konstruktion ist im Allgemeinen durch Bauteilversuche experimentell nachzuweisen. Die Dicke der Zwischenschicht (PVB-Folie, Gießharz) hat dabei einen entscheidenden Einfluss auf das Tragverhalten bei einem Stoß. Die Stoßversuche sind hierbei grundsätzlich an Versuchskörpern durchzuführen, die mit den Originalbauteilen übereinstimmen. Günstig wirkende Materialien, die nicht als dauerhaft einzustufen sind, wie z.B. Silikonverklebungen, dürfen bei Stoßversuchen nicht verwendet werden.

Für den Versuch wird ein zylindrischer Fallkörper der Masse 40 kg verwendet, an dessen unterem Ende eine Sechskantschraube M8 eingedreht ist, die als Aufschlagfläche für den harten Stoß dient. Die Fallhöhe beträgt im allgemeinen 80 cm, wobei die Verglasung bei dem Stoßversuch zusätzlich durch Einzellasten in ungünstigster Laststellung belastet wird. Hierbei ist die Hälfte der planmäßig verteilten Verkehrslast in Form von Einzellasten jeweils mit einer Aufstandsfläche von 20 cm x 20 cm aufzubringen. Die Auftreffpunkte sind so zu wählen, dass Glas oder Halterung eine maximale Beanspruchung erhalten. Je untersuchter Variante sind mindestens zwei Versuchskörper zu prüfen. Der Fallversuch gilt als bestanden, wenn der Stoßkörper die Verglasung nicht vollständig durchstoßen hat, die Verglasung nicht von der Auflagerung rutscht und keine Bruchstücke herabfallen, die größer sind als in DIN 1249-12 beschrieben.

Außerdem ist eine Resttragfähigkeit der geschädigten Verglasung unter der halben planmäßigen Verkehrslast für mindestens 30 Minuten experimentell nachzuweisen. Hierbei sind noch intakte Einzelscheiben des Verbundglases, die ungeschützte Kanten besitzen, durch Anschlagen zu zerstören. Inzwischen wurde im Sachverständigenausschuss Glas des Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) ein harmonisiertes Papier zu den bauaufsichtlichen Anforderungen an begehbare Verglasungen erstellt.