Aufzugsverglasungen
Aufzüge eignen sich hervorragend für die Verwendung von Sicherheitsgläsern. Besonders völlig frei stehende, vor einem Gebäude angeordnete Aufzüge werden immer beliebter. Leider ist zur Planung von Aufzügen und deren Verglasungen eine Vielzahl teils widersprüchlicher Regelwerke zu berücksichtigen. Es sind zu beachten:
- Europäische Aufzugsrichtlinie 95/16/EG
- Aufzugsverordnung (AufzV) in der Fassung vom 19.06.1998 trat am 1. Januar 2003 durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) außer Kraft und wurde teilweise durch den Abschnitt III der BetrSichV und durch 12. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (GSGV) -Aufzugsverordnung - ersetzt
- DIN EN 81-1, 02-99 (Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge)
- DIN EN 81-2 02-99 (Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge)
- DIN 15306 Personenaufzüge für Wohngebäude: Baumaße, Fahrkorbmaße, Türmaße
- DIN 15309 Personenaufzüge für andere als Wohngebäude sowie Bettenaufzüge: Baumaße, Fahrkorbmaße, Türmaße
- Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV, nur für Schachtwände aus Glas)
- VDI 2566 Lärmminderung an Aufzuganlagen.
Ebenso werden in DIN EN 81 Angaben zu Maximalgrößen und Mindestdicken des Glases in den Schiebetüren gemacht. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften ist in aller Regel der TÜV. Leider sind für Schachtwände aus Glas aufgrund ihrer absturzsichernden Funktion sowohl die Vorgaben der DIN EN 81 (Überwachung TÜV) als auch die Vorgaben der Landesbauordnungen (d.h. TRAV, Überwachung Prüfingenieur) gültig. Die Vorgaben der TRAV sind in aller Regel strenger, d.h. bei Einhaltung dieser Vorgaben werden die Vorgaben der DIN EN 81 automatisch eingehalten.
Bildnachweis: Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH, Berlin (1); Dr.-Ing. Schneider, Stuttgart
