Absturzsichernde Verglasungen: Kategorie A
Bei Glaskonstruktionen der Kategorie A wird die absturzsichernde Funktion ausschließlich über die Verglasung gewährleistet. Dies gilt beispielsweise für raumhohe absturzsichernde Einfach- oder Isolierverglasungen, die keinen Riegel in Holmhöhe besitzen und auch nicht durch einen vorgesetzten Holm geschützt sind. Im Gegensatz zu den mittlerweile bauaufsichtlich abgelösten Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV), nach denen punktgehaltene Verglasungen als Kategorie A nicht zulässig waren, können nun entsprechend DIN 18008-4 Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln - Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen auch linienförmig gelagerte Verglasungen nach DIN 18008-2 und punktförmig gelagerte Verglasungen nach DIN 18008-3 verwendet werden.
Gallerie
Entsprechend DIN 18008-4 ist bei einer Einfachverglasung sowie als innere oder äußere Scheibe von Isolierverglasungen Verbundsicherheitsglas zu verwenden. Für absturzsichernde VSG-Scheiben darf die Dicke der Einzelscheiben nicht mehr als den Faktor 1,7 voneinander abweichen. Für die stoßzugewandte Seite (Angriffsseite) von Mehrscheiben-Isolierglas darf nur Verbundsicherheitsglas (VSG), Einscheibensicherheitsglas (ESG) oder Verbundglas aus Einscheibensicherheitsglas verwendet werden. Generell muss mindestens eine Scheibe eines Mehrscheiben-Isolierglases aus Verbundsicherheitsglas bestehen. Mehrscheiben-Isolierverglasungen mit Einscheibensicherheitsglas auf der Angriffsseite dürfen unmittelbar hinter dieser Scheibe grob brechende Glasarten (z.B. Floatglas) enthalten, wenn beim Pendelschlagversuch kein Glasbruch der angriffsseitigen Glasscheibe aus Einscheibensicherheitsglas auftritt.
Für Verglasungen der Kategorie A und C sind alle zugänglichen Kanten durch die Lagerungskonstruktion (z.B. Pfosten und Riegel) dauerhaft ausreichend widerstandsfähige Kantenschutzprofile oder angrenzende Bauwerksteile (z.B. benachbarte Scheiben, Wände oder Decken) mit einem Abstand von nicht mehr als 30 mm sicher vor Stößen zu schützen. Sofern Verbundsicherheitsgläser durch Tellerhalter nach DIN 18008-3 lagegesichert sind, kann auf die Verwendung eines Kantenschutzes verzichtet werden.
Bei linienförmiger Lagerung darf der Schraubenabstand in der Glashalteleiste nicht größer als 300 mm sein. Die Schrauben müssen außerdem ausreichend dimensioniert werden. Bei punktförmiger Lagerung muss die charakteristische Tragkraft je Glashalterung mindestens 2,8 kN betragen. Bei einer möglichen Gefährdung durch Splitterabgang sind für punktgelagerte Scheiben im Bezug auf die Stoßsicherheit VSG-Scheiben mit dem Aufbau 2 x 10 mm ESG oder TVG und einer 1,52 mm starken PVB-Folie zu empfehlen.
Für Kategorie A Verglasungen, deren kleinste lichte
Öffnungsweite zwischen hinreichend tragfähigen Bauteilen (z.B.
massive Gebäudeteile, Pfosten, Riegel, vorgesetzte Kniestäbe, usw.)
höchstens 300 mm beträgt, ist der Nachweis der Tragfähigkeit unter
stoßartiger Belastung entbehrlich.
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