Absturzsichernde Verglasungen - Allgemeines

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Konstruktionselemente aus Glas, die Menschen vor dem Herabfallen aus größerer Höhe schützen, werden als absturzsichernde Verglasungen bezeichnet. Beispiele hierfür sind

Im Rahmen der Landesbauordnungen und der Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherer sind absturzsichernde Bauteile erforderlich, wenn der Höhenunterschied zwischen Verkehrsflächen mehr als 1,00 m beträgt. Gemäß den derzeitigen Landesbauordnungen sind für Absturzhöhen bis zu 12,00 m Brüstungen und Umwehrungen mit einer Mindesthöhe von 90 cm auszuführen. Bei größeren Absturzhöhen gelten 110 cm als Mindestanforderung. Seit der Veröffentlichung der endgültigen Form der Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ist dieses Regelwerk Stand der Technik. Für absturzsichernde Verglasungen von Aufzugsschächten gelten häufig zusätzliche Anforderungen, die ebenfalls zu beachten sind.

Bei absturzsichernden Verglasungen wird hinsichtlich der jeweils gestellten Anforderungen zwischen drei verschiedenen Kategorien differenziert. Durch die Regelausführungen entsprechend den Konstruktionsprinzipen der einzelnen Kategorien wird den unterschiedlichen Anforderungen Rechnung getragen. Im Fall eines Anpralls von Personen oder Gegenständen muss die Standsicherheit des Bauteils erhalten bleiben, das Bauteil darf nicht durchstoßen werden und es dürfen keine Personen durch herabfallende Bruchstücke ernsthaft verletzt werden. Durch den Einsatz geeigneter Glasarten muss daher der Widerstand gegen die Einwirkungen ausreichend sein oder eine hinreichende Resttragfähigkeit sowie eine ausreichende Splitterbindung zur Vermeidung von Schnittverletzungen gewährleistet werden.

Wichtig ist, dass für absturzsichernde Verglasungen immer ein Nachweis der statischen Tragfähigkeit und ein Nachweis der Tragfähigkeit unter Stoßeinwirkung durch Personenanprall zu führen ist.