Energieausweis

Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis

Die Einführung des Energieausweises ist eine Folge der EU-Richtlinie „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ vom 16. Dezember 2002. Diese schreibt vor, dass beim Verkauf von Wohnhäusern und beim Abschluss neuer Mietverträge ein Energieausweis vorgelegt werden muss, der über den absehbaren Energieverbrauch des Gebäudes oder einer Wohnung Auskunft gibt.

Gallerie

Der Energieausweis nach EnEV §17 kann auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder anhand des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Seit 2009 haben Hausbesitzer die Pflicht, einen solchen Ausweis bei Vermietung, Verkauf oder Verpachtung ihres Gebäudes vorzulegen. Für Neubauten sind seit 2002 Bedarfsausweise vorgeschrieben. Auch für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen, müssen Bedarfsausweise erstellt werden. Für alle anderen Bestandsgebäude gilt die Wahlfreiheit zwischen einem bedarfs- und einem verbrauchsbasierten Energieausweis.

Beim Energieausweis auf Basis von Bedarfswerten wird eine Berechnung der Energieeffizienz ausgehend von der Qualität und Ausführung der Komponenten (Gebäudeteile, Heizung usw.) erstellt. Mit diesem Verfahren wird die Gebäudequalität, unabhängig vom Verhalten des Nutzers, berechnet und bewertet.

Beim Energieausweis auf Basis von Verbrauchswerten wird eine Berechnung der Energieeffizienz ausgehend von der Heizkostenabrechnung erstellt, mit einem Faktor zur Witterungsbereinigung. Dabei sind nach EnEV §19 Absatz 3 mindestens die drei vorangehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorangehenden Abrechnungsjahre zu Grunde zu legen. Damit wird bei diesem Verfahren die Gebäudequalität abhängig vom Verhalten der Nutzer berechnet und bewertet.

Jeder Energieausweis benötigt ab dem 1. Mai 2014 eine Registriernummer. Als Registrierstelle ist das Deutsche Instistut für Bautechnik (DIBt) tätig. Es sind statistisch relevante Stichproben vorgesehen. Außerdem wurde 2014 die Ausweispflicht ausgeweitet: Private Nichtwohngebäude mit Publikumsverkehr, wie z.B. Kaufhäuser mit mehr als 500 m² Nutzfläche haben nun ebenfalls Ausweispflicht (§ 16, Abs. 3 + 4). Für Immobilienanzeigen gelten folgende Pflichtangaben (nach §16a):

  • Art des Ausweises
  • Werte Energiebedarf/-verbrauch
  • Energieträger Heizung
  • Baujahr
  • Energieeffizienzklasse*
*Die zusätzliche Einteilung des sogenannten Bandtachos in Energieeffizienzklassen von A+ bis H (siehe Abb. 1) soll die grafische Aussage leichter verständlich machen.

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