Energieausweis

Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis

Der Energieausweis nach EnEV §17 kann auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder anhand des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Seit 2009 haben Hausbesitzer die Pflicht, einen solchen Ausweis bei Vermietung, Verkauf oder Verpachtung ihres Gebäudes vorzulegen. Für Neubauten sind seit 2002 Bedarfsausweise vorgeschrieben. Auch für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen, müssen Bedarfsausweise erstellt werden. Für alle anderen Bestandsgebäude gilt die Wahlfreiheit zwischen einem bedarfs- und einem verbrauchsbasierten Energieausweis.

Beim Energieausweis auf Basis von Bedarfswerten wird eine Berechnung der Energieeffizienz ausgehend von der Qualität und Ausführung der Komponenten (Gebäudeteile, Heizung usw.) erstellt. Mit diesem Verfahren wird die Gebäudequalität, unabhängig vom Verhalten des Nutzers, berechnet und bewertet.

Beim Energieausweis auf Basis von Verbrauchswerten wird eine Berechnung der Energieeffizienz ausgehend von der Heizkostenabrechnung erstellt, mit einem Faktor zur Witterungsbereinigung. Dabei sind nach EnEV §19 Absatz 3 mindestens die drei vorangehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorangehenden Abrechnungsjahre zu Grunde zu legen. Damit wird bei diesem Verfahren die Gebäudequalität abhängig vom Verhalten der Nutzer berechnet und bewertet.