Brandschutz nach Bedachungsarten

Die Anforderungen an den Brandschutz bei geneigten Dächern werden nach den Bedachungsarten unterschieden.

Harte Bedachungen

Sogenannte harte Bedachungen als Dachdeckung entsprechen in der Regel den Anforderungen der Bauordnungen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (z. B. Ziegel, Betondachziegel, Blech oder Schiefer). Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abschließen.

Weiche Bedachungen

Weiche Bedachungen werden Eindeckungen genannt, die sich bei einem Brand des Nachbargebäudes durch Funkenflug oder Hitzentwicklung entzünden könnten. Materialien einer weichen Bedachung sind z. B. aus Holzschindel, Stroh, Reet, Schilf oder unbesandeter Pappe. Bei weichen Deckungen sind umfassendere Anforderungen an den Brandschutz zu beachten.

Landesbauordnungen

In den Vorschriften bezüglich des Brandschutzes unterscheiden sich die einzelnen Bundesländer in gravierenden Details, im Einzelfall sind die regional geltenden Vorschriften einzuhalten.

Beispiel Berliner Bauordnung

Die Berliner Bauordnung trifft verschiedene Festlegungen bezüglich der Verwendung und Ausformulierung von weichen Bedachungen: Bei freistehenden Gebäuden mit nicht mehr als drei Vollgeschossen kann eine weiche Bedachung gestattet werden, wenn diese Gebäude folgende Einschränkungen einhalten:

  • Abstand von Grundstücksgrenzen von mindestens 12,00 m (angrenzende öffentliche Verkehrsflächen werden zur Hälfte eingerechnet)
  • Abstand von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung von mindestens 15,00 m
  • Abstand von Gebäuden auf demselben Grundstück mit weicher Bedachung von mindestens 24,00 m
  • Abstand von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück von mindestens 5,00 m

Darüber hinaus werden in der Berliner Bauordnung auch Festlegungen bezüglich Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte bei allen Deckungsarten gemacht.

Sie sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein

  • Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind,
  • Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

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