Förderprogramm Energieeffizient Bauen

Fördermittel der KfW beim Bau oder Kauf eines energieeffizienten Wohngebäudes

Erreicht der Energiebedarf eines Neubaus mindestens den Standard eines KfW-Effizienzhauses 70 oder eines Passivhauses, gewährt die KfW Bank Kredite mit besonders niedrigen Zinsen und einem zusätzlichen Tilgungszuschuss. Im Rahmen des Programms 153 werden Darlehen in Höhe von 100 % der Baukosten (ohne Grundstückskosten) vergeben, maximal jedoch 50.000 EUR pro Wohneinheit. Den Antrag für ein solches Darlehen stellen können Bauherren oder Ersterwerber von neuen Wohngebäuden zur Selbstnutzung oder Vermietung, z.B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Je geringer der Energieverbrauch eines Gebäudes, desto höher der Tilgungszuschuss. Maßgeblich sind die von der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) gesetzlich vorgeschriebenen Werte für Energiebedarf und Wärmeverlust eines Neubaus. Dieser Standard wird als KfW-Effizienzhaus 100 bezeichnet. Zum Nachweis des energetischen Niveaus sind der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust (HT) des Referenzgebäudes nach Anlage 1, Tabelle 1 (EnEV 2009) von einem Sachverständigen zu ermitteln. Das angestrebte KfW-Effizienzhaus-Niveau ist mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Auf Grundlage der geltenden Energieeinsparverordnung werden drei unterschiedliche Niveaus gefördert:

  • KfW-Effizienzhaus 40/Passivhaus
  • KfW-Effizienzhaus 55/Passivhaus
  • KfW-Effizienzhaus 70
Der Sachverständige muss mindestens folgende Leistungen erbringen:

  • spezielle Detailplanungen, insbesondere Luftdichtigkeitskonzept und Lüftungskonzept bei Einbau einer Lüftungsanlage, bzw. Vorgabe von Parametern aus der Energiebedarfsrechnung an den Heizungsplaner
  • Prüfung des Leistungsverzeichnisses
  • mindestens eine Baustellenbegehung vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. vor Verschließen eventueller Bekleidungen, einschließlich der Überprüfung der Ausführung von Wärmebrücken sowie der Umsetzung von Luftdichtigkeits- und Lüftungskonzept inklusive Blower-Door-Test
  • Kontrolle und Begleitung bei der Übergabe der Haustechnik, ggf. mit ergänzender technischer Einweisung in die Haustechnik sowie ggf. Prüfung des Nachweises des hydraulischen Abgleichs und der Einregulierung der Anlage
KfW-Effizienzhaus 40/Passivhaus
KfW-Effizienzhäuser 40 dürfen 40% des Jahres-Primärenergiebedarfs (QP) und 55% des Transmissionswärmeverlustes (HT) der errechneten Werte für das Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 (EnEV 2009) nicht überschreiten. Zugleich darf der Transmissionswärmeverlust (HT) nicht höher sein als nach Tabelle 2 der Anlage 1 (EnEV 2009) zulässig.

Für Passivhäuser wird der Nachweis eines Sachverständigen nach dem Passivhaus Projektierungspaket (PHPP) anerkannt. Voraussetzung ist hier, Qp darf nicht mehr als 30 kWh/m² Gebäudenutzfläche (AN) betragen. Der Jahres-Heizwärmebedarf (QH) darf nicht höher als 15 kWh/m² Wohnfläche sein.

KfW-Effizienzhaus 55/Passivhaus
KfW-Effizienzhäuser 55 dürfen 55% des Jahres-Primärenergiebedarfs (QP) und 70% des Transmissionswärmeverlustes (HT) der errechneten Werte für das Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 (EnEV 2009) nicht überschreiten. Zugleich darf der Transmissionswärmeverlust nicht höher sein als nach Tabelle 2 der Anlage 1 (EnEV 2009) zulässig.

Für Passivhäuser wird der Nachweis eines Sachverständigen nach dem Passivhaus Projektierungspaket (PHPP) anerkannt. Vorraussetzung ist hier, Qp darf nicht mehr als 40 kWh/m² Gebäudenutzfläche (AN) betragen. Der Jahres-Heizwärmebedarf (QH) darf nicht höher als 15 kWh/m² Wohnfläche sein.

KfW-Effizienzhaus 70
KfW-Effizienzhäuser 70 dürfen 70% des Jahres-Primärenergiebedarfs (QP) und 85% des Transmissionswärmeverlustes (HT) der errechneten Werte für das Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 (EnEV 2009) nicht überschreiten. Zugleich darf der Transmissionswärmeverlust nicht höher sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 (EnEV 2009) zulässig.

Sonderfall Wohnungseigentümergemeinschaften

Auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann pro Wohneinheit eine Förderung beantragt werden. Hier stellt entweder jeder Eigentümer einen separaten Antrag, der sich auf die jeweilige Wohneinheit bezieht (mit Hinweis auf die anderen Anträge), oder die Eigentümergemeinschaft stellt einen Antrag für das gesamte Wohngebäude, z.B. durch einen Verwalter.

Nicht gefördert werden

  • Umschuldungen bestehender Darlehen
  • Nachfinanzierungen bereits begonnener/abgeschlossener Vorhaben
  • Ferien- und Wochenendhäuser.

Denkmalschutz
Können die Anforderungen der KFW aus Gründen des Denkmalschutzes nicht eingehalten werden, sind Abweichungen möglich. Dabei müssen u.a. folgende Bedingungen beachtet werden:

  • Vor Antragstellung ist das Vorhaben durch einen regionalen Partner der Deutschen Energie-Agentur (Dena) auf eine Ausnahme zur Antragstellung zu prüfen
  • Der Bescheid/die Stellungnahme des Denkmalamtes bzw. die Bauvoranfragen/Baugenehmigungsunterlagen, aus denen der Umfang der Auflagen hervorgeht, sind aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen

Steht ein aus städtebaulichen oder architektonischen Gründen besonders erhaltenswertes Gebäude nicht
unter Denkmalschutz, so ist ersatzweise die Bestätigung der zuständigen Baubehörde vorzuhalten, aus der die konkret durch die Behörde bezeichneten, aus städtebaulichen oder architektonischen Gründen  erforderlichen energetischen Einschränkungen hervorgehen. (Stand Juli 2011)

Bildnachweis: Energie- & Umweltzentrum Allgäu, Kempten