DIN 68800 Holzschutz

Die DIN 68800 Holzschutz erfuhr seit ihrer Erstausgabe von 1956 mehrfache Aktualisierungen. Die Ausgabe 2011 berücksichtigte die europäischen Normen im Bereich des chemischen Holzschutzes und nahm die neuesten Forschungsergebnisse und Praxiserfahrungen auf. Die aktuellste Änderung betrifft den Normteil 4 Bekämpfungsmaßnahmen mit Ausgabedatum 2020-12.

Gallerie

Überblick:

  • DIN 68800-1, Ausgabe: 2011-10
    Holzschutz - Teil 1: Allgemeines
    Dokument ersetzt: DIN 52175:1975-01, DIN 68800-1:1974-05
  • DIN 68800-2, 2012-02
    Holzschutz - Teil 2: Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau
    Dokument ersetzt: DIN 68800-2:1984-01
  • DIN 68800-3, Ausgabe: 2020-03
    Holzschutz – Teil 3: Vorbeugender Schutz von Holz mit Holzschutzmitteln
  • DIN 68800-4, Ausgabe: 2020-12
    Holzschutz - Teil 4: Bekämpfungsmaßnahmen gegen Holz zerstörende Pilze und Insekten und Sanierungsmaßnahmen
    Dokument ersetzt: DIN 68800-4: 2012-02

Alle Normteile berücksichtigen den Schutz sowohl von tragenden als auch von nicht tragenden Hölzern und Holzwerkstoffen. Die Grundsätze des Holzschutzes sind in Teil 1 dargestellt. Die darin folgenden Texte enthalten die Regelungen zur Durchführung von Maßnahmen. Teil 2 der Norm regelt den baulichen Holzschutz, der auf europäischer Ebene aufgrund der sehr unterschiedlichen regionalen Gepflogenheiten nicht berücksichtigt worden ist. In Teil 3, der ebenfalls 2020 überarbeitet wurde, wird festgelegt, wie nach europäischen Normen mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz in Deutschland verwendet werden darf. So ist in Innenräumen nun konstruktiver Holzschutz einzusetzen. Auf chemische Holzschutzmittel ist zu verzichten.

Überarbeitung des Normteils 4 Bekämpfungsmaßnahmen
Gegenüber der DIN 68800-4:2012-02 sind im Normteil 4 mit Ausgabedatum 2020-12 folgende Änderungen enthalten:

  • Neue gesetzliche Bestimmungen zur Zulassung von Holzschutzmitteln wurden in Abschnitt 5 berücksichtigt.
  • Maßnahmen bei Befall durch den Echten Hausschwamm in 8.2.1.3 wurden konkretisiert. Bestehen bleibt der Mindestabstand von 50 cm bis 1 m über den sichtbaren Befall hinaus, bei dem Oberflächenmyzel, Fruchtkörper sowie alle sichtbar befallenen Hölzer, auch wenn sie noch nicht geschädigt sind, zu entfernen sind.
  • In Absatz 8.3.2.1 wird festgelegt, dass bei pilzgeschädigten Hölzern (außer bei Echtem Hausschwamm) und bei nur geringfügiger Beeinträchtigung (Tragfähigkeit ist gewährleistet), das Holz nicht mehr gesundzuschneiden ist, sondern der Pilzbefall abgeschält wird. Das bedeutet, dass nicht mehr jedes von Pilz befallene Holz im Gebäude zerstört wird.
  • Festlegungen zu toxischen Begasungsmitteln und modifizierten Atmosphären in 9.4 und 9.5 wurden neu gegliedert und hinsichtlich ihrer Anforderungen konkretisiert. Die Protokollierungspflicht wurde ergänzt.
  • Festlegungen zum Mikrowellenverfahren im Abschnitt 10 wurden erweitert. Diese Verfahren sind nun auch für umfangreiche Bekämpfungsmaßnahmen gegen Insekten zulässig.

Probleme bei der Anpassung an europäische Normen
Die Normenreihe DIN 68800 Holzschutz ist im Bauwesen von großer Bedeutung. In den einzelnen Bundesländern sind nur die Teile 1 und 2 bauaufsichtlich eingeführt, der Teil 3 (Chemischer Holzschutz) ist nicht aufgeführt. Die in Teil 4 beschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen werden in den europäischen Normen nur ansatzweise behandelt, da sie aus dem europäischen Reglement herausfallen. Auch Teil 4 wird darum nicht aufgeführt werden. Die neue Norm spricht nicht mehr von Gefährdungsklassen sondern, in Anpassung an die europäischen Normen, von Gebrauchsklassen. Die Insektenunempfindlichkeit von technisch getrocknetem Holz wurde in der Norm berücksichtigt. Sie ist aber weiter umstritten. In einer Studie der MPA Eberswalde von 2012 ist dazu etwa aufgeführt, dass es zwar bundesweit Befallsituationen gibt, aber man dies nicht generalisieren kann. Wichtig ist, dass zwischen Hölzern, die von den Insekten angeflogen werden können (Sparrenüberstände) und Hölzern, die für die Insekten nicht mehr zugänglich sind (Sparrenvolldämmung), unterschieden wird.

Bei chemisch behandeltem Holz muss künftig entsprechend der DIN EN 351 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Mit Holzschutzmitteln behandeltes Vollholz auch die vorgeschriebene Eindringtiefe des Holzschutzmittels in Abhängigkeit von der Gebrauchsklasse und dem Holzquerschnitt eingehalten werden. Der Holzschutz-Überwachungsverband (HSÜV) sieht in der „Entwicklung der letzten Jahre, dass durch die neue DIN 68800 Teil 4 (2012) die Verantwortung des Holzschutzsachverständigen bei der Festlegung der Bekämpfungsmaßnahme(n) gestiegen ist.“ Das für die HSÜV an der Entwicklung der DIN beteiligte Sachverständigenbüro für Holz- und Bautenschutz Joachim Wießner unterstreicht, dass im neuen Abschnitt die „Kriterien festgelegt (sind), was in Zukunft alles im Gutachten enthalten sein muss, um daraus eine Sanierung abzuleiten.“

Wichtig ist auch, dass nur qualifizierte Sachverständige die Beurteilung für die Sanierung vornehmen können und der Verarbeiter dazu verpflichtet wird, die Angaben des Sachverständigen in der Praxis umzusetzen. Somit wird das Gelingen der Sanierung dem Sachverständigen übertragen. Joachim Wießner führt dazu aus: „Das Problem darin besteht nun, dass diese DIN nicht mehr für die Allgemeinheit lesbar ist. Damit wird es z. B. für den Architekten schwerer, die einzelnen angesprochenen Fachbegriffe und Forderungen in der Praxis umzusetzen. Auch das ist ein Trend, der in der DIN sehr deutlich verfolgt wird, die Arbeit gehört den Spezialisten, die dafür ausgebildet wurden.“ Weitere Ausführungen und Kommentare zur DIN sind auf der Webseite des Sachverständigen zu finden (Siehe Surftipps).

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