Anwendung der EnEV 2009 auf geneigte Dächer
Zusammenfassung
Die Novellierung der EnEV hat Änderungen in den Paragraphen und Anhängen mit sich gebracht. Im Folgenden fassen wir die wesentlichen Angaben aus der EnEV 2009, die das schräge Dach betreffen, zusammen.
Neubauten
Für die Planung von Neubauten sind die Anhänge zum Referenzverfahren als erster Einstieg wichtig. Wird der Neubau genau nach den Vorgaben zum Referenzobjekt geplant, sind auch alle Forderungen der EnEV erfüllt.
- Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9) Anforderungen an Wohngebäude, Auszug Tabelle 1, Ausführung Referenzgebäude (siehe Bild 2)
- Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude, Auszug Tabelle 1, Ausführung Referenzgebäude (siehe Bild 3)
„Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zugrunde gelegt sind.“ (§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken)
„Für den wärmetechnischen Nachweis sind entweder die pauschalen Werte nach 5.5.2 zu verwenden oder es ist nach dem vorgenannten genaueren Berechnungsverfahren (mit ψ Werten) zu rechnen.“ (DIN 4108-6:2003-06, Abs. 6.1.2)
Wärmebrücken können nach DIN 4108-6 vereinfachend ohne Nachweis mit ΔUWB = 0,1 W/(m²K) angesetzt werden. Werden wärmetechnisch vergleichbare Konstruktionen nach DIN 4108 Beiblatt 2 ausgeführt, kann der pauschale spezifische Wärmebrückenzuschlag ΔUWB halbiert werden. Es muss nachgewiesen werden, dass die Wärmebrücken der DIN 4108 Beiblatt 2 entsprechen oder gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit gilt nach §7 der EnEV als gegeben, wenn die angrenzenden Bauteile des Details kleinere U-Werte aufweisen, als in der DIN 4108 Beiblatt 2 angegeben.
Die Anforderungen der EnEV an Gebäude sind im Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude, im § 3 Anforderungen an Wohngebäude sowie § 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude festgelegt. Die Berechnungen erfolgen nach dem Referenzmodell, das in den Anlagen 1 und 2 festgelegt ist (s.o.)
Luftdichtigkeit
Zwingend zu berücksichtigen ist die Dichtheit der Bauteile: „Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten sind.“ (EnEV 2009; § 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel)
Die dauerhafte Luftdichtigkeit ist somit eine geforderte Qualität, die sowohl in der Planung als auch in der Durchführung zu gewährleisten ist. Von diversen Herstellern sind mittlerweile Systemlösungen auf dem Markt, die bauteilgeprüft und zugelassen sind. Bei der Ausführung ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Systemkomponenten zur Ausführung kommen und gemäß Herstellerrichtlinien verbaut werden.
Bestandsgebäude
Die Anforderungen im Bestand sind ebenfalls verschärft worden. Die Anforderungen gelten nun, wenn die Fläche der geänderten Bauteile mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche eines Gebäudes betreffen.
In den Auslegungsfragen der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz zur Energieeinsparverordnung – Teil 11 werden die Anforderungen der EnEV bezüglich der Bagatellregelung präzisiert: „Bei Dächern ist im ersten Schritt festzustellen, inwieweit die wärmetauschende Hüllfläche von einer Änderung betroffen ist. Bei Dächern (oder auch Terrassen über beheizten Räumen) sind nur die Flächen von § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 EnEV betroffen, die auch Teil der wärmetauschenden Hüllfläche sind. Der in der Verordnung genannte Anteil von 10% bezieht sich lediglich auf diesen Anteil. Unter dem Begriff „jeweiliges Bauteil“ ist das jeweilige für sich geometrisch abgeschlossene Bauteil zu betrachten. Die Verordnung differenziert im § 9 Absatz 3 EnEV nicht nach bestimmten Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche betrachtet werden, die für eine Änderungsmaßnahme ansteht. Bei Gebäuden mit verschiedenen räumlich getrennten Dach- bzw. Terrassenkonstruktionen ist jedes Bauteil für sich zu betrachten. Nur eine geometrisch zusammenhängende Dach- oder Terrassenfläche ist als gemeinsames Bauteil zu betrachten.“
Im Abschnitt 3 der EnEV werden im §9 zwei Möglichkeiten zur Einhaltung angegeben. Die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile dürfen nicht überschritten werden. Die Anforderungen gelten ebenfalls als erfüllt, wenn das geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2 um nicht mehr als 40 von Hundert überschreiten.
EnEV 2009; Anlage 3
Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude
4. Dächer
4.1 Steildächer
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte oder gekühlte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
e) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,
sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für opake Bauteile.
7. Anforderungen
Auszug aus Tabelle 1: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen (siehe Bild 4)
