Welche Warmwasseranlagen sind von der neuen Trinkwasserverordnung betroffen?
Geltungsbereiche und Alternativen
Seit dem 1. November 2011 gilt die novellierte Trinkwasserverordnung. Darin enthalten sind umfassende neue Regelungen, die die Ausbreitung von Legionellen verhindern sollen. So müssen jährlich von größeren Wasserverteilungssystemen (ab 400 Liter) Proben entnommen und auf Legionellen untersucht werden. Diese Untersuchungen dürfen nur Firmen vornehmen, die bei den Landesministerien registriert sind.
Betroffen sind Großanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen und deren gesamter Speicherinhalt größer als 400 Liter ist oder deren Leitungen zwischen Wärmeerzeuger und Zapfstellen über drei Liter stehendes Wasser enthalten. Nicht betroffen hingegen sind Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern, aber auch dezentrale Lösungen wie Durchlauferhitzer oder wandhängende Warmwasserspeicher in den jeweiligen Wohneinheiten.
Die Prüfpflicht gilt demnach nicht für Eigenheimbesitzer, wenn sie eine Einliegerwohnung im Haus vermieten, möglicherweise aber für Gebäude ab drei Wohneinheiten, wenn dort eine der beschriebenen Großanlagen eingesetzt wird. Dann entstehen Kosten für die jährliche Entnahme der Proben und die Überprüfung durch akkreditierte Labore, oftmals müssen erst geeignete Entnahmestellen für solche Proben geschaffen werden.
Diese Maßnahmen können Bauherren, die ein Objekt modernisieren oder neu bauen, vermeiden, wenn sie sich für eine dezentrale Warmwasserversorgung entscheiden. Vielfach bewährt haben sich Durchlauferhitzer, die auch die Abrechung für die Mieter vereinfachen. Eine Alternative sind Wärmeübergabestationen, die das Warmwasser wohnungsweise bereitstellen, aber zentral von der Heizungsanlage (beispielsweise einer Wärmepumpe) versorgt werden.
Quelle/Bildnachweis: Stiebel Eltron, Holzminden
Surftipps
www.baunetzwissen.de/Bad > Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
