Rutschhemmung und Trittsicherheit

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Rutsch- und Trittsicherheit sind Eigenschaften, die für ein gefahrloses Begehen der Bodenbeläge von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da mit der Verbesserung der Rutschsicherheit oftmals der Reinigungsaufwand steigt, sollte das Bestreben nach Rutschsicherheit nicht übertrieben werden.

Welche Anforderungen an den Fliesen- oder Plattenbelag gelten, hängt sowohl von der Art der Begehung (mit Schuhwerk oder barfuß) als auch von der Nutzung des Raumes ab (reine Laufzone in Geschäften, Bodenbeläge in Industriebetrieben mit Öl- und Fettanfall). Die Anforderungen an Bodenbeläge, die mit Schuhwerk begangen werden, sind in der berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 181 Fußböden in Arbeitsräumen und Abeitsbereichen mit Rutschgefahr aufgeführt, die BGR wird vom Fachausschuss bauliche Einrichtungen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegeben. Die Prüfung erfolgt gemäß DIN 51130 Prüfung von Bodenbelägen - Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, Begehungsverfahren - Schiefe Ebene durch Begehen einer schiefen Ebene mit definiertem Schuhwerk und Gleitmittel. Die Ergebnisse werden den Bewertungsgruppen R9 (geringste Anforderungen) bis R13 (sehr hohe Anforderungen) an die Rutschsicherheit zugeordnet. Polierte Beläge bestehen selbst die Anforderungen an die niedrigste Bewertungsgruppe R9 nicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch zusätzliche laser- oder chemotechnische Oberflächenbearbeitungen, auch polierte Beläge rutschsicher auszustatten.

Ist auf Grund der baulichen Nutzung mit starken Verschmutzung gleitfähiger Stoffe zu rechnen (z.B. Öle, tierische Fette etc.), so muss die Belagsoberfläche einen entsprechenden Verdrängungsraum für diese Stoffe aufweisen, damit ein sicheres Begehen gewährleistet ist. Fliesen, die für derartige Einsatzzwecke geeignet sind, verfügen über eine entsprechende Kennzeichnung. Die Angabe erfolgt durch die Bezeichnungen V4 (Verdrängungsvolumen: 4 cm³/cm²) bis V10 (Verdrängungsvolumen; 10 cm³/cm²). Als Beispiele sind hierfür Räume der Fleischverarbeitung genannt: Wurstküche R13 V8, Kuttlerraum und Darmschleimerei R13 V10.

Für Fliesen, die als Bodenbeläge in Schwimmbädern und anderen sogenannten nassbelasteten Bereichen eingesetzt werden, erfolgt die Prüfung der Rutschsicherheit gemäß DIN 51097 Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Nassbelastete Barfußbereiche; Begehungsverfahren; Schiefe Ebene. Diese Prüfung erfolgt ebenfalls auf der schiefen Ebene, allerdings nicht mit Schuhwerk, sondern dem Einsatzzweck entsprechend, barfuß. Die Einteilung erfolgt in die Bewertungsgruppen

  • A - geringe Anforderungen, z.B. für weitestgehend trockene Gänge in den Umkleiden
  • B - mittlere Anforderungen, z.B. Beckenumgänge und
  • C - hohe Anforderungen, z.B. Durchschreitebecken.