Unebene Fliesenflächen
Auswirkungen von Ebenheitstoleranzen im Hochbau und in der Fliesenherstellung
Die DIN EN 18202 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke erlaubt bei Böden und Wänden Ebenheitstoleranzen, bei deren Einhaltung in der Praxis vermutlich eine mit keramischen Fliesen belegte Fläche nicht abgenommen würde. Selbst bei erhöhten Anforderungen an die Ebenheit in einem Gebäude entsprechen Höhenunterschiede von bis zu 3 mm auf der Strecke von einem Meter noch der Norm (siehe Tabelle „Einheitstoleranzen“ im Download).
Gallerie
Überzähne
Aufgrund der großzügigen Normvorgaben muss der Verarbeiter den
Untergrund und die zu verlegenden Fliesen vor
Beginn seiner Arbeit sehr genau auf ihre wirkliche Eignung prüfen –
insbesondere dann, wenn er eine Dünnbett-Verlegung und/oder eine
Verbandverlegung geplant hat, die ihm besonders wenig Spielraum zum
Ausgleich von Abmessungsunterschieden lassen. Er ist gut beraten,
dem Bauherrn die Problematik zu erläutern und aufzuzeigen, wie und
mit welchen Fliesen ein wünschenswertes Verlege-Ergebnis zu
erzielen ist. Dies gilt auch, obwohl Tabelle 3 der DIN 18202
für Absätze und Höhensprünge zwischen benachbarten Bauteilen keine
Anwendung findet, also auch nicht für die sogenannten Überzähne.
Diese sind nach dem ZDB-Merkblatt Höhendifferenzen in
keramischen, Betonwerkstein- und Naturwerksteinbekleidungen und
Belägen zu bewerten. Das Merkblatt enthält ein
Berechnungsverfahren, das allerdings in den meisten Fällen zu kaum
akzeptablen Werten in der Praxis führt.
Im gutachterlichen Alltag hat sich daher die Höhe einer 5-Cent-Münze (1,3 mm) als optisch tolerierbares Maß durchgesetzt. Zudem sollten die Überzähne im obigen Sinne 10% der Plattenmenge – verteilt auf die gesamte belegte Fläche – nicht überschreiten. Um keramische Fliesen und Platten – insbesondere großformatige – beanstandungsfrei zu verlegen, empfehlen sich ein geeigneter Verlegeplan sowie die genaue Prüfung von Untergrund und Fliese. Eine Verlegung auf Kreuzfuge kann helfen, Überzähne zu vermeiden, die aufgrund der produktionsbedingten Schüsselungsneigung bei großformatigem Steinzeug und Feinsteinzeug eigentlich unvermeidlich sind. Bewegt sich der Untergrund von seiner Ebenheit her gerade noch innerhalb der Toleranzgrenzen, kann eine zusätzliche Flächenspachtelung Abhilfe schaffen. Eventuell kann man auch auf eine Mittelbett-Verlegung ausweichen, die dem Verleger mehr Ausgleichsspielraum gewährt. Wenn die Prüfung von Untergrund und/oder Fliesen ergibt, dass vorgeschriebenen Toleranzen nicht eingehalten wurden, sollte der Fliesenleger umgehend schriftlich Bedenken anmelden.
Auch bei der Verlegung von Fliesen und Platten auf einem
Untergrund, dessen Ebenheit innerhalb der zulässigen Toleranzen
liegt, werden die in der Praxis unvermeidbaren und zulässigen
Streiflicht-Oberflächenunterschiede wahrnehmbar sein. Dies ist kein
Grund für eine Mängelrüge. Auch ist eine Begutachtung der verlegten
Fliesen bei Wandbelägen aus einem Abstand von mindestens 1 bis 1,5
Metern und bei Bodenbelägen in aufrechter, leicht gebeugter Haltung
(max. 45-Grad-Winkel) vorzunehmen.