Flachdächer nach der EnEV 2009
Neubau und Sanierung
Seit 1. Oktober 2009 gilt die Energieeinsparverordnung EnEV 2009 mit einer Erhöhung der Anforderungen um rund 30% gegenüber der Version von 2007. Im Folgenden sind wesentliche Änderungen der Verordnung aufgeführt:
- Bei umfassenden Modernisierungsmaßnahmen an Bestandsgebäuden kann der Bauherr grundsätzlich zwischen zwei Alternativen wählen: Bei größeren Sanierungsmaßnahmen werden die Anforderungen der Gebäudeteile um durchschnittlich 30% verbessert oder der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes muss nach der Sanierung um 30% verringert und die Gebäudehülle um 15% verbessert sein.
- Bis Ende 2010 sind begehbare ungedämmte oberste Geschossdecken zu dämmen. Der U-Wert sinkt hierbei von 0,30 W/m²K auf 0,24 W/m²K. Dies gilt nicht, wenn das Dach gedämmt ist.
- Ab 2020 greift unter bestimmten Voraussetzungen für Nachtstromspeicherheizungen die stufenweise Pflicht zur Außerbetriebnahme.
- Es werden Unternehmenserklärungen eingeführt, in denen der Unternehmer dem Eigentümer eine Einhaltung der EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten bestätigt. Auf Verlangen ist diese Bestätigung der zuständigen Behörde vorzulegen.
- Die Bezirksschornsteinfeger bekommen die Aufgabe, die heizungstechnischen Anlagen hinsichtlich ihrer Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
- Nach Einführung der EnEV 2009 werden vorsätzliche und grob fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen der EnEV sowie die Angabe falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung von Energieausweisen als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Neubau
Der Jahres-Primärenergiebedarf für Wohnungsneubauten darf den max. zulässigen Jahres-Primärbedarf des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Dabei entspricht das Referenzgebäude in Geometrie, Gebäudenutzung und Ausrichtung dem Neubau, die Ausführung erfolgt auf Grundlage der in Anlage 1, Tab. 1 der EnEV angegebenen technischen Referenzausführung. Weiterhin darf der spezifische Transmissionswärmeverlust den maximal zulässigen Wert nach Anlage 1, Tab. 2 nicht überschreiten. Ferner ist der sommerliche Wärmeschutz nach Anlage 1, Nr. 3 einzuhalten.
Der Nachweis bei Nichtwohngebäuden erfolgt analog des Nachweises der Wohngebäude. Die Referenzausführung entspricht jedoch der Anlage 2, Tab. 1, der zulässige spezifische Transmissionswärmeverlust ist Anlage 2, Tab. 2 und die Vorgaben zum sommerlichen Wärmeschutz sind Anlage 2, Nr. 4 zu entnehmen.
Bei Erweiterung oder Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte zusammenhängende Räume mit mindestens 15 und maximal 50 m² Nutzfläche kann das vereinfachte Bauteilverfahren angewendet werden. Bei diesem Verfahren müssen lediglich bei den zu ändernden Bauteilen die Mindest-U-Werte der Anlage 3 eingehalten werden.
Ist die hinzukommende Fläche größer als 50 m², ist der hinzukommende Gebäudeteil separat wie ein Neubau nach oben beschriebenen Referenzgebäudeverfahren nachzuweisen.
Sofern die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung den Mindestschutz nach den anerkannten Regeln der Technik nicht sichert, ist für die Gebäudetrennwände der Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 einzuhalten.
Für das Flachdach ist ein maximal zulässiger U-Wert von 0,20 W/m²K bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit einer Innentemperatur von mind. 19°C sowie 0,35 W/m²K bei Nichtwohngebäuden mit einer Innentemperatur von 12°C bis 19°C einzuhalten.
Altbau
Wenn Flachdächer über beheizten Räumen in nachstehend aufgeführter Weise erneuert werden, dann darf ein U-Wert von 0,20 W/m²K bzw. 0,35 W/m²K nicht überschritten werden:
- Die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen werden ersetzt oder neu aufgebaut
- Innenseitige Verschalungen werden aufgebracht oder erneuert
- Dämmschichten werden eingebaut
