RWA: Anforderungen

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Bauaufsichtliche Anforderungen an RWA nach Bauregelliste
Die Anforderungen an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) bzw. Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (RWG) sind in der DIN 18232 Rauch- und Wärmefreihaltung definiert. Gemäß Bauregelliste A Teil 2 sind solche Geräte durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP) auf Übereinstimmung mit der vorgenannten DIN zu belegen. Ein entsprechendes Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) welches die Konformität bestätigt, muss entweder am Gerät direkt angebracht, auf der Verpackung oder mittels Anlage zum Lieferschein bzw. direkt auf dem Lieferschein vermerkt sein.

Weitere Anforderungen an RWA bzw. RWG
Die Geräte müssen einer Brand- und Funktionsprüfung unterzogen worden sein, damit sichergestellt ist, dass sie im Brandfall auch zuverlässig und sicher öffnen. Die Einbauneigung ist ebenfalls in dem jeweiligen ABP definiert und aufgrund der vertikalen Entrauchungsrichtung i.d.R. auf max. 25° Dachneigung beschränkt.
Die Bemessung regelt sich zumeist durch die Anwendung der DIN 18232-2 für Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA) oder nach der der DIN 18262-5 bei Maschinellen Rauchabzugsanlagen (MRA). Ausnahmen davon oder die Beachtung anderer Sondervorschriften werden entweder seitens der zuständigen Bauaufsichtbehörde vorgegeben oder durch ein Sachverständigengutachten näher präzisiert.

RWA nach Landesbauordnung
RWAs nach Landesbauordnungen (klassische Treppenhaus- RWG – keine DIN 18232-2-Anlagen!) benötigen kein ABP und werden in der Regel nicht pneumatisch, sondern elektromotorisch (24 V) ausgelöst. Die Erbringung der geforderten Öffnungsquerschnitte bezieht sich hierbei auf die geometrischen Öffnungsquerschnitte in Abhängigkeit der gewählten Hubhöhe. Die Spannung von 24 V wird aufgrund der 72-h-Notstromversorgung mittels Akkus notwendig.