Brandschutzbestimmungen für Dampfsperren

Gemäß DIN und IndBauR

In der DIN 18234 Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer; Brandbeanspruchung von unten werden unter anderem die Anforderungen an die Entflammbarkeit und den Heizwert von Dampfsperren bei Dachschalen aus Stahltrapezprofilen beschrieben:

„Brennbare Dampfsperren wie z.B. bei Dächern mit tragender Dachschale aus Stahltrapezprofilen mit Abdichtung müssen mindestens normalentflammbar (Baustoffklasse B2 nach DIN 4102-1 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen) sein. Ihr Heizwert darf 10.500 kJ/m² nicht übersteigen.“

Gemäß der Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie – IndBauR) wird zum Thema Bedachungen Folgendes gefordert:

5.11.1 Bedachungen (Aufbau z.B. bestehend aus: Dachhaut, Wärmedämmung, Dampfsperre, Träger der Dachhaut u.ä.) von Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten mit einer Dachfläche von mehr als 2.500 m² sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung innerhalb eines Brandabschnitts oder eines Brandbekämpfungsabschnitts über das Dach behindert wird. Dies gilt z.B. als erfüllt bei Dächern

  • nach DIN 18234
  • mit tragender Dachschale aus mineralischen Baustoffen (wie Beton und Porenbeton) oder
  • mit Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen.
5.11.2 Die Anforderungen des Abschnitts 5.11.1 gelten nicht für erdgeschossige Lagerhallen mit einer Dachfläche bis zu 3.000 m², wenn im Lager ausschließlich nichtbrennbare Stoffe oder Waren (z. B. Sand, Salz, Klinker, Stahl) unverpackt oder so gelagert sind, dass die Verpackung und/oder die Lager-/Transporthilfsmittel (z. B. Paletten) nicht zur Brandausbreitung beitragen.

5.11.3 Im Bereich von Dachdurchdringungen ist durch konstruktive Maßnahmen eine Brandweiterleitung zu behindern.

5.11.4 Die Anforderung an den Nachweis der harten Bedachung gilt nicht für erforderliche Rauch- und Wärmeabzugsfläche.